Lebenslagen

Übersicht | Wehrdienst | 1. Voraussetzungen


1. Voraussetzungen"

Die Wehrpflicht kann durch den Wehrdienst oder durch den Zivildienst erfüllt werden.

Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben. Für Deutsche, die im Ausland wohnen, gelten besondere Regelungen. Männer, die neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen (Doppelstaater/Mehrstaater), unterliegen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen der Wehrpflicht.

Tipp: Auf den Seiten des Auswärtigen Amtes finden Sie alle wichtigen Informationen zur Wehrpflicht der Auslandsdeutschen und der Doppel- beziehungsweise Mehrstaater. Auskünfte geben auch die zuständigen Kreiswehrersatzämter.

Jeder Wehrpflichtige hat, soweit nicht eine gesetzliche Ausnahme besteht, einen Grundwehrdienst von sechs Monaten zu leisten. Nach Vollendung des 17. Lebensjahres kann ein Antrag auf vorzeitige Heranziehung gestellt werden. Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet, bei Offizieren und Unteroffizieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.

Hinweis: Wenn Sie zum 31. Dezember 2010 bereits sechs Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben, können Sie auf Wunsch den Grundwehrdienst in der bis 30. November 2010 vorgeschriebenen Dauer von neun Monaten leisten. Sie müssen dies jedoch vor Ihrer Entlassung beantragen.

Achtung: Männer müssen nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes einholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen. Das Gleiche gilt, wenn sie einen genehmigten Auslandsaufenthalt verlängern oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen.

Die Wehrpflichtigen unterliegen ab Vollendung des 18. Lebensjahres der Wehrüberwachung. Diese endet bei Offizieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr, bei Unteroffizieren, in dem sie das 45. Lebensjahr und bei Mannschaften sowie ungedienten Wehrpflichtigen, in dem sie das 32. Lebensjahr vollenden.

Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehrpflichtigen ausgenommen, die

  • nicht wehrdienstfähig sind,
  • vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind,
  • vom Wehrdienst befreit sind,
  • als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind,
  • als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mindestens vier Jahre mitgewirkt haben oder
  • als Entwicklungshelfer einen mindestens zweijährigen Entwicklungsdienst geleistet haben.

Während der Wehrüberwachung haben die Wehrpflichtigen beispielsweise

  • jede Änderung ihrer Wohnung binnen einer Woche dem zuständigen Kreiswehrersatzamt ihres Wegzugsortes zu melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer Anmeldepflicht bei der Meldebehörde nachgekommen,
  • Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen des Kreiswehrersatzamtes sie unverzüglich erreichen,
  • auf Aufforderung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes sich persönlich zu melden,
  • ausgehändigte Bekleidungs-/Ausrüstungsgegenstände sorgfältig aufzubewahren.

Der Grundwehrdienst muss an einem Stück geleistet werden.

Im Anschluss an den Grundwehrdienst kann ein freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst (FWD) geleistet werden. Der FWD schließt sich unmittelbar an den Grundwehrdienst an und dauert mindestens einen Monat und höchstens 17 Monate. Die Gesamtdauer des Wehrdienstes (Grundwehrdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst zusammen) liegt in diesen Fällen zwischen 7 und 23 Monaten.

Voraussetzung hierfür sind eine Einverständniserklärung des Wehrpflichtigen zum FWD und damit zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen und die vom Psychologischen Dienst festgestellte FWD-Eignung. Ist der Wehrpflichtige zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen nicht bereit, kann er nur zum Grundwehrdienst einberufen werden. Die Bereitschaft, FWD zu leisten, kann sowohl bei der Musterung als auch im Grundwehrdienst erklärt werden.

In der Bundeswehr gibt es drei Teilstreitkräfte: Heer, Luftwaffe und Marine. Die Ausbildung wird bei allen Teilstreitkräften unterschiedlich gestaltet. Das Heer besteht etwa zur Hälfte aus Wehrpflichtigen, zur anderen Hälfte aus Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten. Schwerpunkt der dreimonatigen allgemeinen Grundausbildung im Heer ist unter anderem die Schieß- und Gefechtsausbildung. In der sich anschließenden Spezialgrundausbildung werden Kenntnisse und Fertigkeiten für die Verwendung in der Funktion vermittelt, in der der Soldat eingesetzt wird. Dies kann die Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, Funkelektroniker, Kanonier, Richtschützen im Panzer oder Kraftfahrer sein.

Nach dem Wehrpflichtgesetz können Wehrpflichtige zum Grundwehrdienst einberufen werden, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Einberufungsalter).

Wehrpflichtige, die wegen einer Zurückstellung, eines ungenehmigten Auslandsaufenthaltes oder nach Verzicht auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Vollendung des 22. Lebensjahres oder wegen Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides oder der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage nicht vor dem 23. Lebensjahr einberufen werden konnten, können bis kurz vor Vollendung des 25. Lebensjahres einberufen werden.

Wehrpflichtige, die vorzeitig aus dem Zivil- und Katastrophenschutz oder dem Entwicklungsdienst ausscheiden und nicht mehr vor Vollendung des 23. Lebensjahres einberufen werden konnten, können bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres, Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen Ausbildung vorwiegend militärfachlich verwendet werden sollen (z.B. Ärzte), können sogar bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres einberufen werden.

Information

Die Texte werden über eine Schnittstelle der cm city media GmbH vom Landesportal Service BW übernommen und eingelesen. Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.


www.service-bw.de

Information

Gemeinde Gomaringen
Rathausstraße 4
72810 Gomaringen
07072/91550
07072/9155-40
info@gomaringen.de

Öffnungszeiten

- Rathausstraße 4 -

Montag, Dienstag:
07.30 Uhr bis 11.30 Uhr
Mittwoch:
ganztägig geschlossen.
Donnerstag:
07.30 Uhr bis 11.30 Uhr
14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag:
07.30 Uhr bis 11.30 Uhr

Öffnungszeiten Bürgerbüro

- Rathausstraße 3 -

Montag:
8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag:
8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
14.00Uhr bis 18.30 Uhr
Mittwoch:
ganztägig geschlossen
Donnerstag:
8.00 Uhr bis 18.30 Uhr
durchgehend
Freitag:
8.00 Uhr bis 12.30 Uhr

Bankverbindungen

KSK Tübingen:
300 078
BLZ 641 500 20
VR-Bank Steinlach-Wiesaz-Härten
8001
BLZ 640 618 54
Volksbank Reutlingen
110 151 003
BLZ 640 901 00
Postgiro Stgt.
99 98 - 704
BLZ 600 100 70

Mitarbeiter

Hier kommen Sie direkt zu den einzelnen Ansprechpartnern.

Zur Rubrik