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3. Mitgliedschaft bei der Ingenieurkammer"

Ingenieur
Als Ingenieur sind Sie nicht verpflichtet, Mitglied in der Ingenieurkammer zu werden. Sie können sich jedoch für eine freiwillige Mitgliedschaft entscheiden.
Als freiwilliges Mitglied werden Sie in die Liste der selbständig tätigen freiwilligen Mitglieder, die Liste der angestellten freiwilligen Mitglieder, die Liste der freiwilligen Mitglieder im öffentlichen Dienst, Angestellte oder Beamte, die Juniorenliste oder in die Liste der Seniormitglieder eingetragen.
Beratender Ingenieur
Als "Beratender Ingenieur" sind Sie Pflichtmitglied und werden in die Liste der "Beratenden Ingenieure" eingetragen. Die Eintragung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen
- einen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung im Land Baden-Württemberg haben,
- nach dem Ingenieurgesetz berechtigt sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung zu führen,
- eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren nach einem erfolgreich abgeschossenen Masterstudiengang oder von mindestens vier Jahren nach einem erfolgreich abgeschlossen Bachelorstudiengang nachweisen,
- eigenverantwortlich und unabhängig tätig sein und
- eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.
Hinweis: Auch besteht die Möglichkeit, eine Gesellschaft in die Liste der Beratenden Ingenieure einzutragen.

Verfahrensbeschreibungen aus Bürger-Service":"

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