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2. Berufsbezeichnungen"

Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" dürfen Sie führen, wenn Sie
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ein entsprechendes Studium an einer
- wissenschaftlichen Hochschule,
- Fachhochschule,
- Berufsakademie,
- privaten Ingenieurschule oder
- einen Betriebsführerlehrgang an einer staatlich anerkannten Bergschule absolviert haben oder
- durch die zuständige Behörde zum Tragen des Titels ermächtigt wurden.
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz dürfen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in Baden-Württemberg tragen, wenn sie in ihrem Heimatstaat ein entsprechendes Diplom erworben und den Ingenieurberuf im Heimatstaat zwei Jahre lang während der letzten zehn Jahre ausgeübt haben.
Beratender Ingenieur
Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" dürfen Sie in Baden-Württemberg nur führen, wenn Sie in die Liste der Ingenieurkammer aufgenommen worden sind. Die Eintragung in die Liste ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen
- einen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung im Land Baden-Württemberg haben,
- nach dem Ingenieurgesetz berechtigt sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung zu führen,
- eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren nach einem erfolgreich abgeschossenen Masterstudiengang oder von mindestens vier Jahren nach einem erfolgreich abgeschlossen Bachelorstudiengang nachweisen,
- eigenverantwortlich und unabhängig tätig sein und
- eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.
Hinweis: Auch besteht die Möglichkeit, eine Gesellschaft in die Liste der Beratenden Ingenieure einzutragen.
Für die Führung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" gelten für EU-/EWR-Bürger und Staatsangehörige der Schweiz dieselben Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige.
Achtung: Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen EU-/EWR-Bürger und Staatsangehörige der Schweiz, die in Deutschland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, für eine vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" auch ohne Eintrag in die Liste der Ingenieurkammer tragen.

Verfahrensbeschreibungen aus Bürger-Service":"

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