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Zulassung von Fahrzeugen auf dem Bodensee
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Alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb und Segelboote, die mit einem Motor oder mit Wohn-, Koch- oder sanitärer Einrichtung ausgerüstet sind, unterliegen der Zulassungspflicht.
Segelboote ohne Motor, Paddel- und Ruderboote, die länger als 2,5 Meter sind, werden lediglich registriert. Mit der Registrierung wird gleichzeitig ein Bootsausweis erteilt.
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Zuständig:
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für die Zulassung von Fahrzeugen auf dem Bodensee: die Landratsämter Bodenseekreis und Konstanz
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Voraussetzung:
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Folgende Bedingungen für die Zulassung müssen erfüllt sein:
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Ablauf:
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Die Untersuchung wird von einem Sachverständigen vorgenommen; er bestimmt Ort und Zeit der ersten Untersuchung. Die amtliche Untersuchung findet bei jedem Wetter statt. Sie erstreckt sich auf die Tauglichkeit, Betriebssicherheit und Ausrüstung des gesamten Fahrzeugs.
Das Boot muss zur Untersuchung im Wasser liegen und in allen Teilen zugänglich sein. Der Sachverständige kann verlangen, dass eine Probefahrt gemacht wird.
Nach erfolgreich bestandener Untersuchung wird eine Zulassungsurkunde ausgestellt.
Hinweis: Ist die Zulassungsurkunde verloren gegangen oder unbrauchbar geworden, so erteilt die Ausstellungsbehörde auf Antrag eine Zweitausfertigung.
Tipp: Weitere Informationen zur Bootszulassung bieten das Landratsamt Bodenseekreis und Landratsamt Konstanz (jeweils mit Antragsformular) im Internet an.
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Unterlagen:
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Kosten:
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Die Gebühren richten sich nach Art und Größe des Wasserfahrzeugs. Kriterien sind insbesondere Motorenstärke, Kajütaufbau und Segelfläche. Die Gebühren liegen im Rahmen von 20 bis 10.000 Euro.
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Sonstiges:
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Zugelassene Boote müssen alle drei Jahre von der zuständigen Stelle nachuntersucht werden.
Tatsachen, die eine Änderung der Zulassungsurkunde erfordern, müssen Sie der Behörde innerhalb von zwei Wochen mitteilen.
Wird ein Fahrzeug veräußert, hat der Verkäufer der Behörde innerhalb von zwei Wochen die Anschrift des Erwerbers und den künftigen Standort mitzuteilen.
Wird der gewöhnliche Aufenthalt des Fahrzeugs in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde verlegt, ist innerhalb von zwei Monaten eine neue Zulassungsurkunde zu beantragen.
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Rechtsgrundlage:
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