Bürger-Service


Eichung von Messgeräten durch das Eichamt

Messgeräte, die im geschäftlichen und amtlichen Verkehr oder bei der Überwachung des Straßenverkehrs verwendet werden, müssen geeicht sein. Teilweise besteht Eichpflicht auch für Messgeräte im Arbeitsschutz, Umweltschutz oder Strahlenschutz. Die Eichpflicht im Einzelnen ist in der Eichordnung geregelt.

Tipp: Informationen über das Eichwesen in Baden-Württemberg finden Sie auf den Seiten des Regierungspräsidiums Tübingen – Mess- und Eichwesen.


Zuständig:

  • das zum Regierungspräsidium Tübingen zugehörende Eichamt, in dessen Bezirk das Messgerät aufgestellt ist oder dem das Messgerät vorgelegt wird
  • die staatlich anerkannten Prüfstellen bei Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme


Voraussetzung:

Messgerätebesitzer sind verpflichtet, die Eichung ihrer Messgeräte zu beantragen. Das Messgerät muss dabei eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt besitzen oder allgemein zur Eichung zugelassen sein. Bei EWG-Bauartzulassungen kann die Bauartzulassung auch von jeder anderen europäischen Zulassungsbehörde erteilt worden sein.


Ablauf:

Der Messgerätebesitzer muss die Eichung bei dem Eichamt beantragen, in dessen Bezirk das Messgerät aufgestellt ist. Bei Messgeräten, die zum Eichamt transportiert werden können, kann die Eichung auch bei jedem anderen Eichamt beantragt werden.

Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme sind einer staatlich anerkannten Prüfstelle zur Eichung vorzulegen.

Hinweis: In besonderen Fällen kann der Messgerätebesitzer zum Transport oder zur Bereitstellung der notwendigen Prüfmittel verpflichtet werden.


Unterlagen:

Bei Eichungen von Messgeräten, für die eine EWG-Bauartzulassung nicht von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilt worden ist, ist im Bedarfsfall eine Ausfertigung des Zulassungsscheines vorzulegen.

In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Messanlagenbrief).


Frist:

Die Eichung müssen Sie beim zuständigen Eichamt rechtzeitig vor Ablauf der Eichgültigkeit beantragen. Die Eichung kann bei Messgeräten mit ein- oder mehrjähriger Eichgültigkeitsdauer während des gesamten Jahres vorgenommen werden, in dem die Eichgültigkeit abläuft.

Das Ablaufdatum der neu erfolgten Eichung bleibt dabei in jedem Fall der 31. Dezember des neuen Ablaufjahres. Eine monatsgenaue Festlegung wie bei der Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen erfolgt nicht.


Kosten:

Für die Eichung von Messgeräten werden Gebühren nach der Eichkostenverordnung erhoben.


Rechtsgrundlage:

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