Bürger-Service


Unabkömmlichstellung (Wehrübungen)

Wenn einer Ihrer Mitarbeiter zu einer Wehrübung einberufen wurde, müssen Sie diesen für die Dauer der Wehrübung freistellen. Während der Wehrübung entstehen Ihnen keine Lohnkosten, da Ihr Beschäftigter Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) hat.

Hinweis: Wehrübung ist eine Übung, in der die Angehörigen der Reserve ihr militärisches Können erproben und ihre Kenntnis auf dem jeweiligen Stand der Waffentechnik halten. Wehrübungen dauern höchstens drei Monate. Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate. Nach der Entlassung aus dem aktiven Dienst wird frühestens nach zwölf Monaten zu einer Wehrübung einberufen (Schutzfrist). Zwischen zwei Wehrübungen wird in der Regel ein zeitlicher Abstand von zwölf Monaten eingehalten.

Ist der Ausfall des Beschäftigten für den bestimmten Zeitraum eine zu große Belastung für Ihren Betrieb, hatten Sie bislang die Möglichkeit, bei der sogenannten vorschlagsberechtigten Behörde einen Antrag auf Unabkömmlichstellung (UK-Stellung) Ihres Mitarbeiters zu stellen. UK-Stellungen sind jetzt nur noch im Spannungs- und Verteidigungsfall möglich. Entsprechende UK-Vorschläge können von den vorschlagsberechtigten Behörden daher erst dann eingereicht werden, wenn die Bundesregierung den Bereitschaftsdienst angeordnet hat oder der Spannungs- oder der Verteidigungsfall festgestellt worden ist.

An die Stelle der (Friedens-)Unabkömmlichstellung tritt nunmehr die Zurückstellung vom Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz.

Bei der Zurückstellung für eine Wehrübung werden strengere Maßstäbe angesetzt als bei der Zurückstellung für den Grundwehrdienst, da davon ausgegangen wird, dass der Betrieb durch die kurze Dauer der Wehrübung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.


Zuständig:

das Kreiswehrersatzamt, in dessen Bezirk der Wehrpflichtige wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat


Ablauf:

Die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen stellen beim Kreiswehrersatzamt einen Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst.


Rechtsgrundlage:

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