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Sozialpädagogische Familienhilfe
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Die sozialpädagogische Familienhilfe ist eine Hilfe, die unmittelbar in der Familie und in deren Wohnung stattfindet. Dabei bekommt die Familie Unterstützung in Alltagsfragen und in Form therapeutischer Aufarbeitung von Problemsituationen von einer sozialpädagogischen Fachkraft, die regelmäßig mehrere Stunden pro Woche in der Familie tätig ist.
Besonders Alleinerziehende, die mit der Bewältigung des familiären Alltags überfordert sind, profitieren von dieser Form der Hilfe.
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Zuständig:
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das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
Hinweis: Die Städte Konstanz, Rastatt, Villingen-Schwenningen und Weinheim nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.
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Voraussetzung:
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Diese Form der Hilfe kann beispielsweise gewährt werden, wenn Sie
Die sozialpädagogische Hilfe wird nur als zielführend erachtet und gewährt, wenn die Eltern bereit sind, an der Veränderung mitzuarbeiten und ihr Leben in gewissen Bereichen umzustellen. Hinderlich sind schwerwiegende Probleme wie Drogen- oder Alkoholsucht eines Familienmitglieds. In solchen Fällen ist eine zumindest zeitweise außerfamiliäre Unterbringung des Kindes der bessere Weg.
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Ablauf:
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Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an das Jugendamt. Dieses wird Ihren Fall beurteilen und entscheiden, ob die sozialpädagogische Familienhilfe die für Sie geeignetste Form ist und hilft Ihnen bei der Antragstellung beziehungsweise berät Sie gegebenenfalls auch über andere Hilfemöglichkeiten.
Gemeinsam mit Ihnen erarbeitet das Jugendamt anschließend einen Hilfeplan, in dem genau festgelegt wird, wie die sozialpädagogische Familienhilfe in Ihrem Fall gestaltet werden soll, damit alle Familienmitglieder davon profitieren.
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Frist:
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Da die sozialpädagogische Familienhilfe in erster Linie Hilfe zur Selbsthilfe sein und die Probleme einer Familie auf lange Sicht lösen soll, ist sie in der Regel für einen längeren Zeitraum ausgelegt. Die genaue Dauer wird im Einzelfall vom Jugendamt gemeinsam mit allen Beteiligten im Hilfeplan festgelegt.
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Kosten:
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Die Kosten der sozialpädagogischen Familienhilfe werden vom Jugendamt getragen.
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Rechtsgrundlage:
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§ 31 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (Sozialpädagogische Familienhilfe)
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