Bürger-Service


Ablieferung von Pflichtexemplaren

Als Verleger oder als Selbstverleger tätiger Verfasser oder Herausgeber eines Druckwerks in Baden-Württemberg sind Sie verpflichtet, von jedem Druckwerk ein Exemplar an die Landesbibliothek, in deren Bezirk der Verlag seinen Standort hat, unentgeltlich und frei von Versandkosten abzuliefern.

Durch dieses sogenannte Pflichtexemplar wird sichergestellt, dass die in Baden-Württemberg erscheinenden Druckwerke dauerhaft erhalten bleiben.

Da es in Baden-Württemberg zwei Landesbibliotheken gibt, müssen Sie der anderen Landesbibliothek ein zweites Exemplar abliefern, falls die Bibliothek nicht generell auf die Ablieferung Ihrer Publikationen verzichtet. Für das zweite Exemplar erhalten Sie auf Antrag eine Entschädigung.

Hinweis: Das Pflichtexemplarrecht erstreckt sich auf fast alle öffentlich publizierten Werke (auch Publikationen in Mikroform, audiovisuelle Materialien, Tonträger und Bildträger). Ausgenommen sind amtliche Druckwerke.


Zuständig:

die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart


Ablauf:

Für die Entschädigung des zweiten Exemplars (unter bestimmten Voraussetzungen auch für das erste Exemplar) müssen Sie einen schriftlichen, formlosen Antrag stellen, den Sie gleich mit der Lieferung des Pflichtexemplars per Post mitsenden können. Sie erhalten als Entschädigung die Hälfte des Ladenpreises. Die Versandkosten müssen Sie selbst tragen.

Falls Sie eine Empfangsbestätigung der zuständigen Landesbibliothek wünschen, legen Sie bitte einen Lieferschein in zweifacher Ausfertigung bei. Sie erhalten dann eine Ausfertigung als Empfangsbestätigung zurück.


Frist:

Das Pflichtexemplar ist bis innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung ohne vorherige Aufforderung abzuliefern.


Rechtsgrundlage:

Zurück

Information

Die Texte werden über eine Schnittstelle der cm city media GmbH vom Landesportal Service BW übernommen und eingelesen. Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.


www.service-bw.de

Information

Gemeinde Gomaringen
Rathausstraße 4
72810 Gomaringen
07072/91550
07072/9155-40
info@gomaringen.de

Öffnungszeiten

- Rathausstraße 4 -

Montag, Dienstag:
07.30 Uhr bis 11.30 Uhr
Mittwoch:
ganztägig geschlossen.
Donnerstag:
07.30 Uhr bis 11.30 Uhr
14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag:
07.30 Uhr bis 11.30 Uhr

Öffnungszeiten Bürgerbüro

- Rathausstraße 3 -

Montag:
8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag:
8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
14.00Uhr bis 18.30 Uhr
Mittwoch:
ganztägig geschlossen
Donnerstag:
8.00 Uhr bis 18.30 Uhr
durchgehend
Freitag:
8.00 Uhr bis 12.30 Uhr

Bankverbindungen

KSK Tübingen:
300 078
BLZ 641 500 20
VR-Bank Steinlach-Wiesaz-Härten
8001
BLZ 640 618 54
Volksbank Reutlingen
110 151 003
BLZ 640 901 00
Postgiro Stgt.
99 98 - 704
BLZ 600 100 70

Mitarbeiter

Hier kommen Sie direkt zu den einzelnen Ansprechpartnern.

Zur Rubrik