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Nebenklage
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Mit einer Nebenklage können Sie sich als Opfer einer Straftat dem Verfahren gegen den Beschuldigten anschließen. Die Staatsanwaltschaft bleibt dabei der Hauptkläger, Sie treten als Nebenkläger auf.
Dies ist jedoch nur bei bestimmten Delikten möglich, beispielsweise bei
Wenn ein naher Familienangehöriger durch eine rechtswidrige Tat getötet wurde, kann eine Nebenklage von den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner des Getöteten eingereicht werden.
Als Nebenkläger haben Sie folgende Rechte:
Diese Rechte können Sie unabhängig von der Staatsanwaltschaft ausüben.
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Zuständig:
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das mit der Sache befasste Strafgericht
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Voraussetzung:
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Sie können ohne einen Rechtsanwalt beantragen, dass Sie im Verfahren als Nebenkläger zugelassen werden. Wenden Sie sich in diesem Fall direkt an das Gericht – möglichst bereits während des Ermittlungsverfahrens.
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Ablauf:
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Als Nebenkläger können Sie nicht von sich aus das Verfahren in Gang setzen. Sie treten einem bereits eröffneten Verfahren bei.
Die Anschlusserklärung müssen Sie schriftlich bei Gericht einreichen. Daraufhin entscheidet das Gericht – nach Anhörung der Staatsanwaltschaft – ob ein Anschluss als Nebenkläger berechtigt ist.
Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlusserklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam.
Hinweis: Unabhängig davon, ob Sie selbst genügend Geld haben, können Sie bei besonders schweren Verbrechen einen Opferanwalt auf Staatskosten beantragen. Haben Sie als Nebenkläger das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, sind die Voraussetzungen hierfür weniger streng. Daneben besteht für Sie, wenn Sie bedürftig sind, stets die Möglichkeit, für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe zu erlangen.
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Unterlagen:
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Die Erklärung muss schriftlich eingereicht werden.
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Frist:
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Der Beitritt zu einem Verfahren als Nebenkläger ist zu jedem Zeitpunkt möglich. Wenn es um das Einlegen von Rechtsmitteln geht, können Sie dem Verfahren als Nebenkläger sogar auch noch nach dem Urteilsspruch beitreten.
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Kosten:
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Für den Beitritt zu einem Verfahren als Nebenkläger können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.
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Rechtsgrundlage:
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§§ 395 – 402 Strafprozessordnung (StPO) (Nebenklage)
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