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Eingetragene Lebenspartnerschaft
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Unverheiratete volljährige gleichgeschlechtliche Partner, die nicht miteinander verwandt sind, können nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eine "Eingetragene Lebenspartnerschaft" begründen.
Die Lebenspartner können vor der zuständigen Behörde auch Erklärungen darüber abgeben, dass sie einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) führen wollen.
Für Lebenspartner gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn nicht in einem vor einem Notar abgeschlossenen Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbart wurde. Lebenspartner sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Die eingetragene Lebenspartnerschaft kann unter anderem auch erbrechtliche (Pflichtteile am Erbe), ausländerrechtliche (Nachzugsmöglichkeit) und staatsangehörigkeitsrechtliche (Einbürgerungsmöglichkeit) Auswirkungen haben.
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Zuständig:
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die untere Verwaltungsbehörde
Untere Verwaltungsbehörde ist,
Hinweis: Örtlich zuständig ist die Behörde, in der einer der Partner wohnt. Maßgebend ist bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung. Sind mehrere Behörden zuständig, haben die Lebenspartner die Wahl.
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Ablauf:
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Die Lebenspartner sollen persönlich bei der zuständigen Behörde deren Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft beantragen. Ist ein Partner hieran verhindert, muss er eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass er mit der Beantragung durch die andere Person einverstanden ist (Vollmacht).
Stellt die Behörde nach Prüfung der Unterlagen fest, dass die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft vorliegen, teilt sie dies den Antragstellern mit und vereinbart mit ihnen einen Termin. Bei diesem Termin werden die beiden Partner einzeln befragt, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Über die Abgabe der Erklärungen wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Lebenspartner erhalten eine Urkunde als Nachweis über die Eintragung ihrer Lebenspartnerschaft.
Tipp: Benötigen Sie, Ihre Vorfahren oder Abkömmlinge zu einem späteren Zeitpunkt einen Nachweis über die eingetragene Lebenspartnerschaft, kann die zuständige Behörde, die an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat, eine Urkunde ausstellen.
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Unterlagen:
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Hinweis: Bei einer im Ausland geschiedenen Ehe ist möglicherweise ein Anerkennungsverfahren notwendig. Lassen Sie sich bei der zuständigen Stelle beraten und bringen Sie alle Unterlagen (Eheurkunde, rechtskräftiges Scheidungsurteil, jeweils von einem im Inland vereidigten Urkundenübersetzer vollständig übersetzt) mit.
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Kosten:
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Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren werden vom Landratsamt durch Rechtsverordnung, von der Gemeinde durch Satzung festgelegt.
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Sonstiges:
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Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Lebenspartner können dem Kind, wenn sie es in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein.
Ein Lebenspartner kann mit Zustimmung des anderen Lebenspartners ein Kind allein annehmen. Auch die Annahme des Kindes des anderen Lebenspartners ist möglich.
Die Lebenspartnerschaft kann auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben werden.
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Rechtsgrundlage:
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