Bürger-Service


Blindenhilfe

Blinde Menschen sind im Alltag besonders benachteiligt. Durch ihre Behinderung entsteht ihnen ein vielfältiger materieller Mehraufwand. Zum Ausgleich ist sowohl im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) als auch in den jeweiligen Landesgesetzen der einzelnen Bundesländer die Gewährung von Blindenhilfe vorgesehen.

Für Baden-Württemberg gilt das Gesetz über die Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg. Bei der Landesblindenhilfe handelt es sich um eine monatlich fortlaufend gewährte, pauschalierte Geldleistung.

Zum Ausgleich blindheitsbedingter Nachteile haben blinde und hochgradig sehschwache Menschen, die das erste Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Hauptwohnsitz) in Baden-Württemberg haben, unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen Anspruch auf die Landesblindenhilfe in Form von Blindengeld. Ist das Einkommen und Vermögen des Anspruchberechtigten gering, kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch bestehen.

Die Leistungen im Einzelnen:

  • Landesblindenhilfe
    Die Landesblindenhilfe beträgt für volljährige blinde Menschen 409,03 Euro und für minderjährige blinde Menschen 204,52 Euro. Eine jährliche Anpassung findet nicht statt.
  • Blindenhilfe nach dem SGB XII
    Die Blindenhilfe beträgt für volljährige blinde Menschen 608,96 Euro und für minderjährige blinde Menschen 305,00 Euro. Die Blindenhilfe wird jährlich dynamisiert (entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung). Soweit das Einkommen und Vermögen des Anspruchsberechtigten gering ist, kann die Blindenhilfe auf Antrag zusätzlich zur Landesblindenhilfe als sogenannte aufstockende Blindenhilfe gewährt werden.

Hinweis: Da die Landesblindenhilfe als gleichartige Leistung anzurechnen ist, beträgt die aufstockende Blindenhilfe 199,93 Euro bei Erwachsenen und 100,48 Euro bei minderjährigen blinden Menschen.

Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Leistung der Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.




Zuständig:

das Sozialamt

Sozialamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.


Voraussetzung:

Die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung der Blindenhilfe sind gesetzlich definiert. Demnach können Leistungen wegen Blindheit auf Antrag folgenden Personengruppen gewährt werden:

  • blinden Menschen
  • Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt
  • Menschen mit gleichzuachtender schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit


Ablauf:

Anträge auf Blindengeld und Blindenhilfe sowie weitere Auskünfte erhalten Sie direkt bei den Stadt- und Landkreisen oder bei den Gemeindeverwaltungen der Wohnortgemeinden.


Unterlagen:

gegebenenfalls Nachweise der Beeinträchtigung der Sehfähigkeit


Rechtsgrundlage:

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72810 Gomaringen
07072/91550
07072/9155-40
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