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Geschmacksmusteranmeldung
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Geschmacksmuster sind zwei oder dreidimensionale Erscheinungsformen von handwerklichen oder industriellen Erzeugnissen, die sich aus Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur, Materialien etc. ergeben. Auch Verpackungen, Ausstattungen und Einzelteile können als Geschmacksmuster angemeldet werden.
Wenn Sie ein Design für ein Produkt entwickelt haben, sollten Sie die Eintragung in das Geschmacksmusterregister beantragen. Nur so ist Ihr Design vor der unerlaubten Verwendung durch Dritte geschützt.
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Zuständig:
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das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bei der Dienststelle Jena
Hinweis: Sie können Ihre Anmeldung aber auch beim DPMA in München, beim Technischen Informationszentrum Berlin (TIZ) und bei bestimmten Patentinformationszentren (z.B. in Stuttgart) einreichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt bietet eine Auflistung der Patentinformationszentren mit Angaben zu Aufgaben und Dienstleistungen.
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Voraussetzung:
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Tipp: Vor der Anmeldung sollten Sie sich darüber informieren, ob es bereits ähnliche oder gleiche Geschmacksmuster gibt. Damit können Sie einem späteren Löschungsverfahren vorbeugen. Datenbanken zur Geschmacksmusterrecherche finden Sie über die Seiten des Deutschen Patent- und Markenamts oder in einem Patentinformationszentrum (PIZ). In Baden-Württemberg gibt es das Patentinformationszentrum Stuttgart im Haus der Wirtschaft. Dort findet donnerstags eine kostenlose Erfindererstberatung (auch für Geschmacksmuster) statt.
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Ablauf:
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Das ausgefüllte Formular "Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters" und die erforderlichen Unterlagen müssen Sie in vierfacher Ausfertigung in Papierform beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder einer der zuständigen Stellen, wie z.B. der Annahmestelle des Informationszentrums Patente in Stuttgart oder elektronisch beim DPMA einreichen, sowie die erforderlichen Gebühren bezahlen. Wenn Sie mehrere Designs entworfen haben, können Sie diese in einer Sammelanmeldung zusammenfassen, wenn sie derselben Warenklasse angehören.
Hinweis: Nähere Informationen darüber, wie die Onlineanmeldung von Schutzrechten vorzunehmen ist sowie nützliche Informationsblätter und Formulare zu Geschmacksmustern finden Sie auf den Seiten des DPMA.
Die Geschmacksmusterstelle prüft Ihre Anmeldung dahingehend, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Geschmacksmusteranmeldung gegeben sind und ob die Anmeldung den formalen Kriterien genügt. Anders als beim Patentanmeldungsverfahren wird Ihre Geschmacksmusteranmeldung nicht auf Neuheit oder kreative Leistung geprüft, wodurch das Verfahren erheblich verkürzt wird. Eintragungsverfahren für Geschmacksmuster dauern durchschnittlich drei bis vier Monate.
Nach Abschluss des Eintragungsverfahrens trägt das DPMA das Geschmacksmuster in das Geschmacksmusterregister ein und veröffentlicht die Eintragung im Geschmacksmusterblatt. Mit der Eintragung wird der Geschmacksmusterschutz wirksam.
Hinweis: Wenn Sie ein Geschmacksmuster anmelden wollen, können Sie dies selbst tun. Grundsätzlich ist es Ihnen überlassen, ob Sie die Hilfe eines Patentanwalts in Anspruch nehmen oder nicht. Sie sollten hierbei jedoch bedenken, dass Fehler mitunter nicht zu korrigieren sind. Falls Sie beabsichtigen, das Geschmacksmuster auch im Ausland anzumelden, sollten Sie möglichst gleichzeitig einen Patentanwalt hinzuziehen. Anmelder ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland müssen einen als Rechts- oder Patentanwalt zugelassenen Vertreter bestellen. Dieser kann auch Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sein.
Tipp: Über die Internetseiten der Patentanwaltskammer können Sie einen Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen.
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Unterlagen:
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Tipp: Genaue Angaben darüber, wie ein Antrag aussehen sollte und welche Informationen er genau enthalten muss, finden Sie im "Merkblatt für Geschmacksmusteranmelder" des DPMA.
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Frist:
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Die Gebühren müssen unaufgefordert innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag bezahlt werden, da die Anmeldung ansonsten als zurückgenommen gilt.
Der Geschmacksmusterschutz gilt zunächst für fünf Jahre. Danach können Sie den Schutz auf höchstens 25 Jahre verlängern, indem Sie alle fünf Jahre die fälligen Aufrechterhaltungsgebühren bezahlen.
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Kosten:
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Daneben können je nach Einzelfall unterschiedliche Gebühren anfallen (z.B. für die Herstellung von Kopien, schriftliche Auskünfte). Bitte lesen Sie dazu das Informationsblatt "Gebühren und Auslagen für Geschmacksmuster".
Tipp: Wie für die meisten Schutzrechtsverfahren können Sie auch für die Eintragung eines Geschmacksmusters in begründeten Fällen Verfahrenskostenhilfe beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen.
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Rechtsgrundlage:
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Die Texte werden über eine Schnittstelle der cm city media GmbH vom Landesportal Service BW übernommen und eingelesen. Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.
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