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Erlaubnis für Schaustellungen von Personen
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Wer gewerblich sogenannte "Schaustellungen von Personen" betreiben will, benötigt eine Erlaubnis. Sie kann natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden.
"Schaustellungen von Personen" sind Veranstaltungen, bei denen vor allem das körperliche Aussehen der zur Schau gestellten Personen im Vordergrund steht und nicht die von ihnen dargebotenen Leistungen wie beispielsweise Gesangsdarbietungen oder Theateraufführungen. Es sind damit unter diesem Begriff im Wesentlichen Veranstaltungen zu fassen, bei denen die sexuellen Reize der betroffenen Personen zur Schau gestellt werden oder die Sensationslust des Publikums befriedigt werden soll (z.B. Striptease, Tabledance, Monstrositätenshow, Frauenschlammschlachten).
Hinweis: Von der Erlaubnispflicht sind Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, akrobatischem, sportlichem oder ähnlichem Charakter ausdrücklich ausgenommen.
Die Erlaubnis benötigt nicht nur der Veranstalter der Schaustellung selbst, sondern auch derjenige, der seine Geschäftsräume für die Vorführung zur Verfügung stellt.
Achtung: Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt nicht andere Erlaubnisse. Will beispielsweise ein Gastwirt seine Gaststätte für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen, braucht er neben der Gaststättenerlaubnis eine Erlaubnis für die Schaustellung.
Die Erlaubnis kann mit Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Nachbarn erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
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Zuständig:
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die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte
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Voraussetzung:
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Ablauf:
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Der Antrag auf Erlaubnis für Schaustellungen von Personen ist bei der zuständigen Behörde zu stellen.
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Unterlagen:
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Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
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Kosten:
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Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
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Rechtsgrundlage:
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§ 33a Gewerbeordnung (GewO) (Schaustellungen von Personen)
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