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Erlaubnis für Schaustellungen von Personen

Wer gewerblich sogenannte "Schaustellungen von Personen" betreiben will, benötigt eine Erlaubnis. Sie kann natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden.

"Schaustellungen von Personen" sind Veranstaltungen, bei denen vor allem das körperliche Aussehen der zur Schau gestellten Personen im Vordergrund steht und nicht die von ihnen dargebotenen Leistungen wie beispielsweise Gesangsdarbietungen oder Theateraufführungen. Es sind damit unter diesem Begriff im Wesentlichen Veranstaltungen zu fassen, bei denen die sexuellen Reize der betroffenen Personen zur Schau gestellt werden oder die Sensationslust des Publikums befriedigt werden soll (z.B. Striptease, Tabledance, Monstrositätenshow, Frauenschlammschlachten).

Hinweis: Von der Erlaubnispflicht sind Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, akrobatischem, sportlichem oder ähnlichem Charakter ausdrücklich ausgenommen.

Die Erlaubnis benötigt nicht nur der Veranstalter der Schaustellung selbst, sondern auch derjenige, der seine Geschäftsräume für die Vorführung zur Verfügung stellt.

Achtung: Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt nicht andere Erlaubnisse. Will beispielsweise ein Gastwirt seine Gaststätte für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen, braucht er neben der Gaststättenerlaubnis eine Erlaubnis für die Schaustellung.

Die Erlaubnis kann mit Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Nachbarn erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.


Zuständig:

die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte


Voraussetzung:

  • Der Antragsteller muss die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (der erfolgreiche Antragsteller muss die Gewähr dafür bieten, dass er in Zukunft die Schaustellung von Personen ordnungsgemäß betreiben wird).
  • Die Schaustellungen dürfen nicht den guten Sitten zuwiderlaufen. Der Begriff der guten Sitten ist nicht eindeutig definiert. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch entschieden, dass Schaustellungen von Personen dann sittenwidrig sind, wenn sie mit der Menschenwürde der zur Schau gestellten Person nicht vereinbar sind, wobei es nicht darauf ankommt, ob die betroffene Person damit einverstanden ist. Als unzulässig im Sinne dieser Definition werden z.B. Peepshows und Liveacts (Geschlechtsverkehr vor Publikum) angesehen.
  • Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen. Hier kommt es zum einen auf das Umfeld an, in dem der Gewerbebetrieb platziert werden soll. So wird ein entsprechender Betrieb in der Regel in unmittelbarer Nähe von Kirchen oder Schulen nicht zulässig sein. Insgesamt soll vermieden werden, dass Außenstehende ungewollt mit Schaustellungen konfrontiert werden. Zum anderen kann ein Betrieb auch dann unzulässig sein, wenn von ihm unzulässige Immissionen wie beispielsweise Gerüche oder Lärm ausgehen.


Ablauf:

Der Antrag auf Erlaubnis für Schaustellungen von Personen ist bei der zuständigen Behörde zu stellen.


Unterlagen:

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
      • Führungszeugnis
      • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben benötigen Sie:
      • bei eingetragenen Unternehmen: einen Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
      • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug und eine Ausfertigung der Satzung
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • eventuell: Bauvorlagen

Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.

Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.


Kosten:

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.


Rechtsgrundlage:

§ 33a Gewerbeordnung (GewO) (Schaustellungen von Personen)

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