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Ausgleichsabgabe
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Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
Hinweis: Da es auf die Zahl der insgesamt vorhandenen Arbeitsplätze ankommt, ist auch ein Arbeitgeber mit mehreren Betriebsteilen (z.B. Filialen), die jede für sich weniger, zusammen aber mehr als 20 Arbeitsplätze haben, beschäftigungspflichtig.
Solange Ihr Betrieb diese Pflichtquote nicht erfüllt, müssen Sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine sogenannte Ausgleichsabgabe zahlen.
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Zuständig:
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das Integrationsamt
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Voraussetzung:
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Die Ausgleichsabgabe wird in einem Betrieb mit mindestens 20 Arbeitsplätzen fällig, wenn nicht auf fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen eingestellt werden.
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Ablauf:
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Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber anhand der von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Vordrucke. Die Vordrucke zum Anzeigeverfahren können Sie bei der Agentur für Arbeit anfordern.
Tipp: Wenn Sie das Anzeigeverfahren elektronisch abwickeln wollen, können Sie die Berechnung der Ausgleichsabgabe und die Erstellung der Anzeige auch mit der Software REHADAT-Elan durchführen. Die aktuelle Software können Sie kostenlos auf CD-Rom beim Institut der deutschen Wirtschaft bestellen oder gleich herunterladen.
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Unterlagen:
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Anzuzeigen sind:
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Frist:
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Die Ausgleichsabgabe ist jeweils am 31. März für das vorangegangene Jahr an das Integrationsamt zu bezahlen.
Hinweis: Wenn Sie mit der Überweisung der Ausgleichsabgabe mehr als drei Monate im Verzug sind, erlässt das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge. Der Säumniszuschlag für rückständige Beträge beträgt ein Prozent für jeden angefangenen Monat.
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Kosten:
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Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetztem Pflichtplatz:
Für kleinere Betriebe und Dienststellen bestehen einige Erleichterungen hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsabgabe:
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Sonstiges:
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Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) können auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nicht behinderter Arbeitnehmer.
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Rechtsgrundlage:
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Die Texte werden über eine Schnittstelle der cm city media GmbH vom Landesportal Service BW übernommen und eingelesen. Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.
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