Bürger-Service


Ausfuhrkennzeichen

Wenn Sie ein bisher nicht zugelassenes oder ein bisher in der Bundesrepublik zugelassenes – eventuell außer Betrieb gesetztes – Fahrzeug ins Ausland ausführen möchten, benötigen Sie dazu ein Ausfuhrkennzeichen.


Zuständig:

die Zulassungsbehörde, in deren Zuständigkeit der Halter seinen Hauptwohnsitz hat (sonst: Betriebssitz oder Ort der Niederlassung)

Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt


Voraussetzung:

Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro liegt es im Ermessen der Zulassungsbehörde, ob sie das Fahrzeug zulässt oder nicht.

Die Zulassung wird auch verweigert, solange ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand von fünf Euro oder mehr besteht. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.

Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.


Ablauf:

Sie müssen den Antrag auf Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bei der Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes, des Betriebssitzes oder Ortes der beteiligten Niederlassung stellen. Sie können hierzu auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Downloadformular oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Achtung: Sie müssen das Fahrzeug der Zulassungsbehörde vorführen. Ein Verzicht darauf ist nicht möglich.

Wenn das Fahrzeug bisher zugelassen war, werden die Kennzeichen entstempelt. Anschließend erfolgt die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens für die Dauer der Haftpflichtversicherung, jedoch längstens für ein Jahr.

Das Fahrzeug muss für den Zulassungszeitraum (also bis zum Endzeitpunkt des Ausfuhrkennzeichens) über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) verfügen. Liegt der Fälligkeitstermin der Hauptuntersuchung davor, müssen Sie den Untersuchungsbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation über die neue Hauptuntersuchung vorlegen.

Hinweis: Mit der Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zum 1. Juli 2010 entsteht bereits ab dem Tag der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens für den Zeitraum der Gültigkeitsdauer (mindestens aber für einen Monat) eine Steuerpflicht. Die frühere Steuerbefreiung für Ausfuhrkennzeichen in den ersten drei Monaten ist damit entfallen. Sofern Sie als Antragsteller nicht über ein inländisches Bankkonto verfügen, empfehlen wir Ihnen, zunächst bei Ihrer Zulassungsbehörde das Verfahren zur Entrichtung der Fahrzeugsteuer abzufragen.

Tipp: Die Kennzeichen können Sie während der Zulassung herstellen lassen. Dafür können Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind, wenden.


Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: zusätzlich
    • Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei Export eines Fahrzeugs von juristischen Personen/Firmen:
    • Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug
  • Erklärung zum Kraftfahrzeugsteuer-Einzug (Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer, notwendig seit 1. Juli 2007) oder entsprechender Nachweis über die Entrichtung der Steuer nach Absprache mit der Zulassungsbehörde
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II (früher: Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
  • Prüfbericht über die letzte Hauptuntersuchung (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP)
    Wenn Sie vor dem 1. Januar 2010 eine Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung erhalten haben, müssen Sie bis zur nächsten Hauptuntersuchung die Durchführung der Abgasuntersuchung noch mit der Prüfbescheinigung separat nachweisen.
  • bei zugelassenen Fahrzeugen: zusätzlich
    • Kennzeichen
  • bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen: zusätzlich
    • alte Fahrzeugdokumente und eine vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellte Abmeldebestätigung

Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen.

In bestimmten Ausnahmefällen ist es außerdem möglich, einen "Antrag auf Befreiung vom Lastschrift-Einzugsverfahren" zu stellen. Welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen, können Sie direkt im Antragsformular nachlesen.

Darüber hinaus stellt Ihnen das Portal der Finanzämter in Baden-Württemberg mit dem Infoblatt "Lastschrifteinzug als Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs" weitere Informationen zum Thema zur Verfügung.

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.

Seit dem 1. März 2008 kann der Versicherer Ihnen eine Versicherungsbestätigung mit einer 7-stelligen alphanumerischen VB-Nummer geben, mit der die Zulassungsbehörde die Versicherungsdaten elektronisch aus der zentralen Datenbank des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abruft.


Kosten:

Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand erhoben (ab 33,30 Euro).

Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.


Rechtsgrundlage:

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Information

Die Texte werden über eine Schnittstelle der cm city media GmbH vom Landesportal Service BW übernommen und eingelesen. Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.


www.service-bw.de

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