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Arbeitsgelegenheit (1-Euro-Job)

Mit dem häufig verwendeten Begriff 1-Euro-Job oder Zusatzjob sind die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geregelten "Arbeitsgelegenheiten" für zusätzliche im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten gemeint.

Für die Arbeitsgelegenheiten wird kein Arbeitsentgelt, sondern eine Mehraufwandsentschädigung gezahlt. Diese Entschädigung ist nicht auf einen Euro begrenzt und nicht gesetzlich festgelegt, sondern soll angemessen sein. Es wird eine Entlohnung in Höhe von ein bis zwei Euro pro Stunde empfohlen. Sie erhalten vom Jobcenter beziehungsweise von der Agentur für Arbeit weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Sie bleiben kranken- und pflegeversichert. Die Mehraufwandsentschädigung wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

Mit Zusatzjobs sollen einerseits zusätzliche öffentliche Aufgaben erledigt werden, die ohne diese Arbeitskräfte nicht zu leisten wären. Andererseits sollen die Jobs dazu dienen, Langzeitarbeitslose wieder an den Rhythmus eines festen Arbeitstages zu gewöhnen und so deren Einstellung für Arbeitgeber attraktiver zu machen.

Mit einem Zusatzjob können Sie berufliche Erfahrungen sammeln, Ihre Kenntnisse erweitern und soziale Kontakte knüpfen.

Zusatzjobs werden als zusätzliche Arbeitsgelegenheiten beispielsweise bei Gemeinden, Vereinen, Kirchen oder Wohlfahrtsverbänden (Maßnahmeträger) eingerichtet.

Achtung: Ausgeschlossen sind Arbeitsgelegenheiten bei privaten Unternehmen, da Arbeitsgelegenheiten den Wettbewerb nicht verzerren dürfen und keine regulären Beschäftigungsverhältnisse verdrängen oder deren Entstehung verhindern sollen.

Über die wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer des Jobs entscheidet die zuständige Stelle je nach Ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen.


Zuständig:

für die Anerkennung und die Vermittlung: das örtlich zuständige Jobcenter

Wenn kein Jobcenter eingerichtet ist:

die örtlich zuständige Agentur für Arbeit

Hinweis: In den Landkreisen Biberach, Bodenseekreis, Ortenaukreis, Tuttlingen und Waldshut sind die Jobcenter bei den Landratsämtern eingerichtet.


Voraussetzung:

Sie müssen Bezieher von Arbeitslosengeld II sein. Welche Maßnahmen und Leistungen für Ihre Eingliederung in die Arbeit notwendig und erforderlich sind, wird in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten.

Zusatzjobs werden nur dann eingesetzt, wenn keine Möglichkeit zur Beschäftigung oder Qualifizierung besteht. Die persönlichen Ansprechpartner in den Jobcentern beziehungsweise bei der Agentur für Arbeit vergeben diese Jobs nur, wenn auch eine Weiterbildung oder eine Trainingsmaßnahme die Aussicht auf reguläre Beschäftigung nicht verbessern kann.


Ablauf:

Die zuständige Stelle übernimmt die Vermittlung eines Empfängers von Arbeitslosengeld II in einen Zusatzjob. Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung, welchen 1-Euro-Job Sie antreten müssen. Grundlage für die Übernahme der Arbeitsgelegenheit ist in der Regel die mit Ihnen getroffene Eingliederungsvereinbarung.

Achtung: Wer einen zumutbaren Zusatzjob ausschlägt, dem kann das Arbeitslosengeld II gekürzt werden (Kürzung der Regelleistung um 30 Prozent). Junge Arbeitslose unter 25 Jahren müssen mit noch strengeren Sanktionen rechnen, falls sie einen Job ablehnen. Ihnen kann die Regelleistung komplett gestrichen werden, übrig bleiben in einem solchen Fall nur noch Mieterstattung und Sachleistungen.

Die Mehraufwandsentschädigung aus einem Zusatzjob wird bei der Berechnung Ihres Bedarfes an Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen angerechnet. Es handelt sich also um einen anrechnungsfreien Hinzuverdienst.


Unterlagen:

Das Jobcenter beziehungsweise die Agentur für Arbeit verfügt über Angaben und Nachweise Ihrer Qualifikation. Daher sind in der Regel keine weiteren Unterlagen erforderlich.

Sollte das Jobcenter beziehungsweise die Agentur für Arbeit trotzdem weitere Unterlagen benötigen, sind Sie zur Vorlage verpflichtet.


Frist:

Die Dauer und Zielsetzung des Zusatzjobs werden in Ihrer Eingliederungsvereinbarung festgehalten.


Kosten:

Für die Vermittlung in einen Zusatzjob entstehen Ihnen keine Kosten.


Sonstiges:

Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, können Sie auch durch Heranziehungsbescheid zur Übernahme der Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden, sofern Ihnen dies zumutbar ist. Grundsätzlich ist Ihnen – von einzelnen Ausnahmen abgesehen – jede Arbeit zumutbar, sofern der Ausübung kein wichtiger Grund entgegensteht.


Rechtsgrundlage:

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