Bürger-Service


Einleitung eines Volksbegehrens

Wollen Sie zusammen mit anderen Bürgern beziehungsweise mithilfe einer bestehenden Organisation oder einer neu gegründeten Initiative eine bestimmte Gesetzgebungsfrage in Baden-Württemberg in einem bestimmten Sinne entschieden haben, haben Sie die Möglichkeit, dafür die Einleitung eines Volksbegehrens zu betreiben.

Das Volksgesetzgebungsverfahren gliedert sich in drei Teile:

  • Zulassungsverfahren zum Volksbegehren beim Innenministerium
    Hierfür wird ein Gesetzentwurf mit 10.000 Unterstützungsunterschriften benötigt.
  • Volksbegehren zum zugelassenen Gesetzentwurf
    In diesem amtlich durchgeführten Verfahren muss sich binnen 14 Tagen in die bei den Gemeinden aufliegenden Listen ein Sechstel aller baden-württembergischen Stimmberechtigten eintragen. Das erfordert derzeit rund 1,25 Millionen Unterstützungsunterschriften.
  • Wenn dies erreicht wird und der Landtag den Gesetzentwurf nicht annimmt, findet die Volksabstimmung statt. Wie bei einer Wahl werden dabei alle Stimmberechtigten amtlich an die Urnen gerufen, um mit "Ja" oder "Nein" über den Gesetzentwurf abzustimmen. Das Gesetz ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden – mindestens jedoch ein Drittel aller Stimmberechtigten (derzeit rund 2,5 Millionen Stimmberechtigte) – zustimmt. Bei verfassungsändernden Gesetzen müssen mehr als die Hälfte aller Stimmberechtigten zustimmen.

Nachfolgend wird näher beschrieben, was Sie gegebenenfalls für die Einleitung eines Volksbegehrens, also für das Zulassungsverfahren, wissen und beachten müssen.


Zuständig:

für das Zulassungsverfahren: das Innenministerium


Voraussetzung:

Gesetzentwurf

Sie müssen einen ausformulierten und mit einer Begründung versehenen Gesetzentwurf ausarbeiten (lassen). Dieser muss nach seiner Form so sein, dass er am Ende (nach erfolgreichem Abschluss des gesamten Volksgesetzgebungsverfahrens) im Gesetzblatt für Baden-Württemberg verkündet werden und mit allgemeiner Verbindlichkeit in Kraft treten kann. In Bezug auf den Inhalt sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Klar und bestimmt muss aus dem Gesetzentwurf erkennbar sein, was gewollt ist und gegebenenfalls mit Gesetzeskraft für alle gelten soll.
  • Der Gesetzentwurf darf dem Grundgesetz und der Landesverfassung nicht widersprechen. Das heißt insbesondere:
    • Der Gesetzentwurf muss sich im Rahmen der Landeskompetenzen halten und darf nicht Gegenstände der Bundesgesetzgebung und Bundeskompetenzen betreffen (z.B. auswärtige Angelegenheiten, Verteidigungsfragen, Bundeswehreinsätze).
    • Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz sind von der Volksgesetzgebung ausgeschlossen.
    • Der Gesetzentwurf muss auch sonst mit höherrangigen Verfassungsgrundsätzen (z.B. Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip) vereinbar sein.
  • Wichtig ist auch eine zutreffende Überschrift des Gesetzentwurfs (und der ganzen Initiative), denn die Unterschreibenden müssen wissen und verstehen können, wofür sie unterschreiben.

Hinweis: Oft wird sich der erforderliche Gesetzentwurf nicht ohne eine Person, die in Verfassungs- und Gesetzgebungsfragen erfahren ist und Beratung anbieten kann, erarbeiten lassen.

Unveränderbarkeit des Gesetzentwurfs und 10.000 Unterstützungsunterschriften

Erst nach dem Gesetzesentwurf können Sie mit dem Sammeln der erforderlichen mindestens 10.000 Unterstützungsunterschriften beginnen, denn der mit den Unterschriften unterstützte Gesetzentwurf darf grundsätzlich nicht mehr verändert werden, da sonst der Wille der Unterschreibenden verfälscht würde. Der Gesetzentwurf muss auch später unverändert bleiben, wenn es tatsächlich zur Durchführung eines Volksbegehrens, zu einer Behandlung des Gesetzentwurfs im Landtag von Baden-Württemberg und gegebenenfalls am Schluss zu einer Volksabstimmung kommt.

Erfüllt der Gesetzentwurf nicht alle genannten Voraussetzungen und kann er deswegen nicht zugelassen werden, wird grundsätzlich meist nur die Einleitung eines neuen Verfahrens mit einem neuen Gesetzentwurf in Betracht kommen. Dasselbe gilt grundsätzlich, wenn er wesentlicher Änderung bedarf. Eine Frist für das Sammeln der 10.000 Unterschriften besteht nicht, doch können durch Änderungen der Sach- oder Rechtslage Gesetzentwürfe und die bisher dafür geleisteten Unterschriften veralten.

Nötig sind für die Zulassung des Volksbegehrens die Unterschriften von mindestens 10.000 Unterzeichnern, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Landtag von Baden-Württemberg wahlberechtigt sein müssen. Für die Unterschriftensammlung sind Formblätter nach dem Muster der Anlage 8 zur Landesstimmordnung zu verwenden und nach der Landesstimmordnung von den Initiatoren zu beschaffen. Das derzeit geltende Formblatt finden Sie im Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 1991, Seite 351. Eine Beschaffung ist über die bekannten Formularverlage möglich. Für Einsicht- und Kopierzwecke sind auch Gemeindeverwaltungen und öffentliche Büchereien behilflich.

Nach Unterschriftsleistung müssen die Initiatoren bei den Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltungen der jeweiligen Wohnsitzgemeinden der Unterzeichner die Bescheinigung der Wahlberechtigung zum Landtag im Zeitpunkt der Unterzeichnung einholen. Diese Bescheinigung ist kostenfrei. Es empfiehlt sich, die Unterstützungsunterschriften jeweils nach den Wohnsitzgemeinden der Unterzeichner auf getrennten Formblättern einzuholen.


Sonstiges:

Vertrauensleute

In dem Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens sollen zwei Vertrauensleute benannt werden. Diese sind auch später, wenn es nach Zulassung zur Durchführung des Volksbegehrens kommt, die Ansprechpartner der Verwaltung. Nur die Vertrauensleute sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zu dem Antrag abzugeben und Erklärungen von Abstimmungsorganen entgegenzunehmen.

Zulassungsentscheidung des Innenministeriums

Das Innenministerium muss das Volksbegehren zulassen, wenn die oben genannten Vorschriften und Anforderungen erfüllt sind, andernfalls muss es die Zulassung ablehnen. Es hat also keinen Ermessensspielraum und muss binnen drei Wochen nach Eingang entscheiden. Wird der Antrag abgelehnt, können die Initiatoren dagegen den Staatsgerichtshof anrufen. Wird das Volksbegehren zugelassen, leitet das Innenministerium die eingangs beschriebene nächste Verfahrensstufe ein.

Zum Thema "Volksbegehren" erhalten Sie auch Informationen auf den Internetseiten des Landtags von Baden-Württemberg.

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