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Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit - beantragen
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Sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten sich in Deutschland selbständig machen? In diesem Fall benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit ist auf längstens drei Jahre befristet. Nach Ablauf der drei Jahre können Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn
Hinweis: Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erhalten und möchten selbständig tätig werden? Das ist möglich, wenn Sie über die sonst erforderlichen Erlaubnisse verfügen oder die Behörde Ihnen diese zugesagt hat.
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Zuständig:
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Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
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Voraussetzung:
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Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen sind gegeben, wenn
Trifft das auf Ihr Vorhaben nicht zu, holt die Behörde Stellungnahmen fachkundiger Stellen ein. Diese klären, ob die geplante Tätigkeit geschäftsfähig ist.
Hinweis: Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für selbständig Tätige müssen Sie nicht erfüllen, wenn Sie sich in einem freien Beruf selbständig machen wollen. Sie benötigen aber
Welche Berufe Sie freiberuflich ausüben können, erfahren Sie in der Lebenslage "Freiberufler".
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Ablauf:
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Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Seit 1. September 2011 erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
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Unterlagen:
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Frist:
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Bearbeitungsdauer: vier bis sechs Wochen
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Kosten:
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Hinweis: Nur in Ausnahmefällen können Sie von den Gebühren befreit werden.
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Sonstiges:
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Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen ihres Niederlassungsrechts eine selbständige Tätigkeit in Deutschland ausüben. Dasselbe gilt für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz.
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Rechtsgrundlage:
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