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Anmeldung bei der Unfallversicherung für Tagespflegepersonen

Als Tagespflegeperson müssen Sie sich selbst gegen Unfälle versichern, wenn Sie selbstständig tätig sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn Sie mehrere Kinder (maximal fünf fremde Kinder), die aus verschiedenen Familien stammen, entweder bei sich Zuhause oder in anderen geeigneten Räumen betreuen.

Selbstständig tätige Tagespflegepersonen, die Kinder nur aus einer Familie betreuen, sind ebenfalls beitragspflichtig. Durch das Jugendamt vermittelte und finanzierte Tagepflegepersonen im Sinne des § 23 SGB VII werden regelmäßig die Voraussetzung für eine selbstständige Tätigkeit erfüllen.


Zuständig:

die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege


Voraussetzung:

Sie sind selbstständig als Tagespflegeperson tätig.


Ablauf:

Sie müssen bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege einen formlosen Antrag stellen. Das dazu benötigte Antragsformular können Sie entweder bei der Berufsgenossenschaft anfordern oder direkt online ausfüllen, ausdrucken und abschicken.

Sie sind bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie bei Berufskrankheiten versichert.

Achtung: Auch wenn Sie bereits eine private Unfallversicherung abgeschlossen haben, müssen Sie sich trotzdem pflichtversichern.


Frist:

Sie müssen sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege anmelden.


Kosten:

Der Jahresbeitrag wird im Rahmen einer sogenannten "nachträglichen Bedarfsdeckung" festgesetzt, das heißt, dass die Beiträge für das jeweils laufende Jahr erst im folgenden Jahr rückwirkend berechnet und erhoben werden.


Sonstiges:

Betreut eine Tagesmutter in selbst organisierter Weise nur Kinder eines Haushalts, liegt in der Regel eine abhängige Beschäftigung vor. In diesem Fall sind die Haushalte beitragspflichtig. Dafür zuständig ist der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkasse Baden-Württemberg).


Rechtsgrundlage:

§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) (Versicherung kraft Gesetzes)

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