Bürger-Service


Wohnsitz abmelden

Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie ins Ausland umziehen oder eine Ihrer Wohnungen im Inland (z.B. eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne zugleich eine neue Wohnung zu beziehen.

Sie müssen sich innerhalb einer Woche nach Auszug oder Aufgabe abmelden.

Nicht abmelden müssen Sie sich, wenn Sie

  • innerhalb Deutschlands umziehen.
    Dann genügt es, sich bei Ihrer neuen Gemeinde anzumelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.
  • Ihre bisherige Hauptwohnung aufgeben, so dass dadurch Ihre Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung wird oder
    • wenn eine von mehreren Nebenwohnungen Ihre neue Hauptwohnung wird.
    In diesen Fällen müssen Sie der Meldebehörde Ihrer neuen Hauptwohnung den Wechsel innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen. Diese benachrichtigt dann die Meldebehörde Ihrer bisherigen Hauptwohnung und gegebenenfalls auch die Ihrer Nebenwohnungen.


Zuständig:

die Meldebehörde

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die anstelle der Wohnortgemeinde die Meldebehörde ist.


Ablauf:

Für die Abmeldung müssen Sie den vorgeschriebenen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Das Formular erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes. Bei einigen Gemeinden können Sie das Formular auch von der Internetseite herunterladen.

Führt die Gemeinde das Melderegister elektronisch, müssen Sie den Meldeschein nicht ausfüllen. Erscheinen Sie persönlich bei der Meldebehörde, bestätigen Sie dort auf einem Ausdruck die Richtigkeit Ihrer Daten durch Ihre Unterschrift.

Hat die Meldebehörde einen Internetzugang, können Sie ihr die erforderlichen Daten auch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur übermitteln.

Tipp: Familienangehörige, die in derselben Wohnung gewohnt haben und umziehen, können einen Meldeschein gemeinsam verwenden.

Zum Nachweis Ihrer Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung.


Unterlagen:

Die Meldebehörde kann sich Unterlagen vom Antragsteller vorlegen lassen. Dies sind häufig:

  • Personalausweis oder Reisepass des Meldepflichtigen und der Familienangehörigen
  • Kinderpass oder Geburtsurkunde (für Kinder, die keinen Kinderpass besitzen)


Kosten:

keine


Rechtsgrundlage:

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Information

Die Texte werden über eine Schnittstelle der cm city media GmbH vom Landesportal Service BW übernommen und eingelesen. Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.


www.service-bw.de

Information

Gemeinde Gomaringen
Rathausstraße 4
72810 Gomaringen
07072/91550
07072/9155-40
info@gomaringen.de

Öffnungszeiten

- Rathausstraße 4 -

Montag, Dienstag:
07.30 Uhr bis 11.30 Uhr
Mittwoch:
ganztägig geschlossen.
Donnerstag:
07.30 Uhr bis 11.30 Uhr
14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag:
07.30 Uhr bis 11.30 Uhr

Öffnungszeiten Bürgerbüro

- Rathausstraße 3 -

Montag:
8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag:
8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
14.00Uhr bis 18.30 Uhr
Mittwoch:
ganztägig geschlossen
Donnerstag:
8.00 Uhr bis 18.30 Uhr
durchgehend
Freitag:
8.00 Uhr bis 12.30 Uhr

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300 078
BLZ 641 500 20
VR-Bank Steinlach-Wiesaz-Härten
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110 151 003
BLZ 640 901 00
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99 98 - 704
BLZ 600 100 70

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