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Ingenieurkammer - Eintragung in die Liste der beratenden Ingenieure
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Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" wird durch das Ingenieurkammergesetz geschützt. Beratende Ingenieure bieten eine eigenverantwortliche und unabhängige Beratung (z.B. in Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung) im Bereich des Ingenieurwesens an.
Möchten Sie diese Berufsbezeichnung führen, müssen Sie sich in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte Liste der beratenden Ingenieure eintragen lassen. Mit der Eintragung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer begründet.
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Zuständig:
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die Ingenieurkammer Baden-Württemberg
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Voraussetzung:
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In die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte Liste der beratenden Ingenieure kann eingetragen werden, wer
Für Ingenieure aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten gelten vergleichbare Voraussetzungen. Genauere Informationen erhalten Sie bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg.
In die Liste der beratenden Ingenieure können Sie nicht eingetragen werden, wenn
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Ablauf:
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Den Antrag auf Eintragung in die Liste der beratenden Ingenieure müssen Sie bei der zuständigen Stelle einbringen.
Der Eintragungsausschuss entscheidet nach Eingang der vollständigen Unterlagen über die Aufnahme in die Kammer. Bei positiver Entscheidung erhalten Sie eine Urkunde über die Eintragung in die Liste der beratenden Ingenieure und einen Kammerstempel.
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Unterlagen:
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Hinweis: Die Urkunden sind im Original oder in Form einer amtlich beglaubigten Kopie vorzulegen.
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Kosten:
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Die Eintragung in die Liste ist kostenfrei.
Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen. Der Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag und richtet sich sowohl nach der beruflichen Tätigkeit als auch danach, ob die Mitglieder in Zusammenschlüssen tätig sind. Den genauen Beitragssatz erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.
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Rechtsgrundlage:
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