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Veröffentlichungssperre bei Alters- und Ehejubiläen
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Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Gemeinde bei Ihrem Geburtstag oder Ihrem Ehejubiläum dieses Ereignis sowie weitere Informationen wie beispielsweise Ihren Namen und Ihre Anschrift veröffentlicht und an Presse und Rundfunk weitergibt, so können Sie widersprechen. Hierfür ist keine Begründung erforderlich.
Hinweis: Gemeinden nehmen jedoch nicht jeden runden Geburtstag oder jedes Ehejubiläum zum Anlass für eine Veröffentlichung. Meist erfolgt eine Veröffentlichung frühestens zum 70. Geburtstag oder zum 50. Hochzeitstag ("Goldene Hochzeit").
Die Gemeinden weisen einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin.
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Zuständig:
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die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Meldebehörde ist
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Ablauf:
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Sie müssen entweder persönlich oder schriftlich einen Antrag stellen. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde liegt ein Formular zum Download bereit.
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Unterlagen:
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Die Meldebehörde kann zur Überprüfung Ihrer Identität folgende Unterlagen verlangen:
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Frist:
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Die Meldebehörde kann verlangen, dass Sie den Widerspruch innerhalb einer Frist, beispielsweise mindestens sechs Wochen vor dem Jubiläum, einlegen müssen.
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Rechtsgrundlage:
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§ 34 Meldegesetz (MG) (Veröffentlichung und sonstige Nutzung von Daten)
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