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Ummeldung eines Fahrzeugs ohne Halterwechsel

Nach einem Umzug oder beispielsweise einer Betriebsverlegung in einen anderen Zulassungsbezirk müssen Sie Ihr Fahrzeug ummelden und ein neues Kfz-Kennzeichen beantragen.

Bei Umzug innerhalb eines Zulassungsbezirks mit demselben Unterscheidungszeichen können Sie auf Antrag Ihr Kfz-Kennzeichen im Einvernehmen mit den Zulassungsbehörden behalten.

Ein neues Kfz-Kennzeichen ist nicht notwendig, wenn Sie Ihren Wohn- oder Betriebssitz zwischen folgenden Zulassungsbezirken wechseln:

  • Stadtkreis Freiburg und Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
  • Stadtkreis Heidelberg und Landkreis Rhein-Neckar-Kreis
  • Stadtkreis und Landkreis Heilbronn
  • Stadtkreis und Landkreis Karlsruhe
  • Stadtkreis Pforzheim und Landkreis Enzkreis
  • Stadtkreis Ulm und Landkreis Alb-Donau-Kreis

Allerdings muss auch in diesen Fällen das Kennzeichen bei der neuen Zulassungsbehörde vorgelegt werden, um es mit dem entsprechenden Siegel zu kennzeichnen und Sie müssen die Adresse in den Fahrzeugpapieren ändern lassen.


Zuständig:

die Zulassungsbehörde, in deren Zuständigkeit der Halter seinen Hauptwohnsitz hat (sonst: Betriebssitz oder Ort der beteiligten Niederlassung)

Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt


Voraussetzung:

Sie müssen sich bereits bei Ihrer Gemeinde umgemeldet beziehungsweise angemeldet haben.

Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro liegt es im Ermessen der Zulassungsbehörde, ob sie das Fahrzeug zulässt oder nicht.

Die Zulassung wird auch verweigert, solange ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand von fünf Euro oder mehr besteht. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.

Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.


Ablauf:

Sie müssen den Antrag auf Ummeldung bei der für den neuen Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ort der beteiligten Niederlassung zuständigen Zulassungsbehörde stellen. Sie können hierzu auch einen Vertreter (z.B. Autohändler) mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Downloadformular oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Das Fahrzeug ist vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.

Ihre Versicherung wird von der Zulassungsbehörde automatisch über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.

Ihr Fahrzeug erhält ein Kennzeichen, das von der Zulassungsbehörde mit den Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) zu versehen ist.

Tipp: Die Kennzeichenschilder können Sie während der Zulassung herstellen lassen. Dafür können Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind, wenden.

Sollte Ihr Fahrzeug bereits eine Feinstaubplakette haben, beachten Sie, dass diese aufgrund der neuen Kennzeichen ihre Gültigkeit verliert. Wenn Sie in Umweltzonen fahren wollen und über keine Ausnahmegenehmigung verfügen, sollten Sie bei der Ummeldung auch eine neue Feinstaubplakette beantragen.


Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: zusätzlich
    • Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
    • Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug
  • Erklärung zum Kraftfahrzeugsteuer-Einzug (Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer, notwendig seit 1. Juli 2007)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
  • gültiger Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung
    Wenn Sie vor dem 1. Januar 2010 eine Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung erhalten haben, müssen Sie bis zur nächsten Hauptuntersuchung die Durchführung der Abgasuntersuchung noch mit der Prüfbescheinigung separat nachweisen.
  • bisherige Kennzeichen
  • Versicherungsbestätigung
  • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen

Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen.

In bestimmten Ausnahmefällen ist es außerdem möglich, einen "Antrag auf Befreiung vom Lastschrift-Einzugsverfahren" zu stellen. Welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen, können Sie direkt im Antragsformular nachlesen.

Darüber hinaus stellt Ihnen das Portal der Finanzämter in Baden-Württemberg mit dem Infoblatt "Lastschrifteinzug als Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs" weitere Informationen zum Thema zur Verfügung.

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.

Seit dem 1. März 2008 kann der Versicherer Ihnen eine Versicherungsbestätigung mit einer 7-stelligen alphanumerischen VB-Nummer geben, mit der die Zulassungsbehörde die Versicherungsdaten elektronisch aus der zentralen Datenbank des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abruft.


Frist:

Die Ummeldung Ihres Fahrzeugs muss umgehend erfolgen.


Kosten:

Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand erhoben (ab 26,80 Euro).

Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.


Rechtsgrundlage:

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