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Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft - Anerkennung

Untersuchungsstellen, das sind Prüflaboratorien und Messstellen, die Untersuchungen von Abfall- und Bodenproben durchführen möchten, müssen von der zuständigen Behörde als Untersuchungsstelle in der Abfallwirtschaft anerkannt werden.

Die Anerkennung ist für Untersuchungen nach folgenden Rechtsverordnungen möglich:

  • Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
  • Bioabfallverordnung (BioAbfV)
  • Altölverordnung (AltölV)
  • Deponieverordnung (DepV)
  • Altholzverordnung (AltholzV)

Sie kann für einzelne oder für alle Bereiche beantragt werden.

Tipp: Die anerkannten Untersuchungsstellen werden in der Liste der in Baden-Württemberg bestimmten Untersuchungsstellen auf den Internetseiten der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz, im länderübergreifenden Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) und im Staatsanzeiger veröffentlicht. Ausführliche Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie im "Merkblatt zur Bestimmung von Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft".


Zuständig:

die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW)


Voraussetzung:

Personelle Voraussetzungen

Der Leiter der Untersuchungsstelle muss fachlich qualifiziert sein und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im entsprechenden Untersuchungsbereich aufweisen. Als fachliche Eignung zählt ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Chemie oder Lebensmittelchemie oder vergleichbarer Fachrichtungen (z.B. Physik, Biologie, Geologie). Im Einzelfall kann von der LUBW eine Befreiung von dieser Voraussetzung erteilt werden.

Der Leiter muss einen ausreichend qualifizierten Vertreter haben. Beide Personen, die diese Funktion innehaben, müssen ganztägig beschäftigt werden.

Das weitere Personal muss ausreichend qualifiziert sein (z.B. Chemieingenieure, Chemielaboranten oder vergleichbare Ausbildung). Die Zahl der Mitarbeiter richtet sich nach dem Aufgabengebiet – es sollten jedoch mindestens drei Beschäftigte hauptberuflich beschäftigt werden.

Organisatorische Voraussetzungen

Das Personal muss über seine Aufgaben und Pflichten, besonders im Hinblick auf die Qualitätssicherung, in angemessener Form eingewiesen werden, sodass alle Angehörigen der Belegschaft den Umfang und die Grenzen ihres Verantwortungsbereichs kennen.

Eine oder mehrere Personen müssen für die Durchführung und Überwachung der Qualitätssicherungsmaßnahmen verantwortlich sein.

Die Untersuchungsstelle muss schriftliche Unterlagen über die Organisation und die Zuständigkeiten führen und ständig aktuell halten. Das Personal muss jederzeit über die Unterlagen verfügen können.

Gerätetechnische Voraussetzungen

  • allgemeine Laborausstattung
  • gerätetechnische Ausstattung, die eine einwandfreie Durchführung der Untersuchungen sowie die erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen gewährleistet
  • regelmäßige Wartung und Kalibrierung der Geräte, wobei Aufzeichnungen über die Wartung und Kalibrierung mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden müssen
  • ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle und Abwässer sowie Reinigung der Abluft

Kompetenznachweis

Als Nachweis über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss ein Kompetenznachweis erbracht werden. Dabei gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Kompetenznachweis durch eine gültige, für die beantragten Untersuchungsbereiche vollständige und anwendbare Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 einer evaluierten Akkreditierungsstelle
  • Kompetenznachweis durch die LUBW
  • für Laboratorien mit Sitz außerhalb Baden-Württembergs: Kompetenznachweis durch erfolgte Anerkennung in den beantragten Teilbereichen in einem anderen Bundesland

Tipp: Ausführliche Informationen und Beschreibungen zu den Voraussetzungen und den Pflichten der Untersuchungsstellen finden Sie im Informationsblatt "Fachmodul Abfall" auf den Seiten der LUBW.


Ablauf:

Sie können die Antragsformulare bei der zuständigen Stelle formlos anfordern oder im Internet herunterladen.

Den Antrag müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen.

Die zuständige Stelle prüft die Antragsunterlagen und erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Anerkennung durch Bescheid.

Hinweis: Wenn der Kompetenznachweis durch die LUBW erbracht werden soll, wird vor der Anerkennung eine Laborbegutachtung (schriftliche Vorprüfung, Laborbegehung, Abschlussgespräch und Bewertung) vorgenommen. Details zum Ablauf können Sie im Informationsblatt "Fachmodul Abfall" nachlesen.


Unterlagen:

  • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
      • Führungszeugnis
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
  • Lebenslauf mit Angaben zum fachlichen Werdegang des Leiters der Untersuchungsstelle
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in ausreichender Höhe
  • Verpflichtungs- und Einverständniserklärung

Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten auch weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zu treffen.

Hinweis: Sofern die Untersuchungsstelle bereits als Untersuchungsstelle für Abwasseruntersuchungen anerkannt wurde und diese Unterlagen der zuständigen Stelle aus diesem Verfahren noch vorliegen, müssen Sie die Unterlagen nicht noch einmal einreichen.

Die weiteren Unterlagen richten sich danach, in welcher Art und Weise der Kompetenznachweis erbracht wird.

Kompetenznachweis durch Akkreditierungsstelle

  • Akkreditierungsurkunde und die dazugehörigen Anlagen
  • vollständiges Protokoll der letzten Laborüberprüfung (nicht älter als zwei Jahre)

Achtung: Aus diesen Unterlagen muss eindeutig hervorgehen, dass die Anforderungen des "Fachmoduls Abfall" erfüllt wurden.

Kompetenznachweis durch die LUBW

Wenn Sie einen Kompetenznachweis durch die LUBW wünschen, müssen Sie keine weiteren Unterlagen vorlegen. Die notwendige Laborbegutachtung durch die LUBW können Sie durch Ankreuzen im Antragsformular beantragen.

Kompetenznachweis durch Anerkennung in einem anderen Bundesland

Kopie des Anerkennungsbescheids, aus dem der Umfang der Anerkennung hervorgeht


Frist:

Fehlende oder unvollständige Unterlagen müssen Sie bis spätestens drei Monate nach Antragstellung nachreichen.

Die Anerkennung gilt in der Regel fünf Jahre, kann jedoch jederzeit widerrufen werden. Für Laboratorien, die ihre Kompetenz mittels einer Akkreditierung nachweisen, gilt die Anerkennung bis zum Ablauf der Akkreditierung. Laboratorien, die aufgrund einer Notifizierung in einem anderen Bundesland anerkannt sind, erhalten die Anerkennung bis zum Ablauf der Erstnotifizierung.

Anträge auf Verlängerung der Anerkennung können Sie frühestens sechs Monate und müssen Sie spätestens drei Monate vor Ablauf des Anerkennungszeitraumes stellen.


Kosten:

Die Gebühren richten sich nach dem Bearbeitungsaufwand und nach der Anzahl der Bereiche, für die die Anerkennung beantragt wird. Es gelten folgende Gebührenrahmen:

  • Bestimmung ohne Kompetenzfeststellung durch die LUBW: 50 bis 1.500 Euro
  • Bestimmung mit Kompetenzfeststellung durch die LUBW: 300 bis 5.000 Euro


Sonstiges:

Laboratorien, die eine Anerkennung erhalten haben, sind verpflichtet, regelmäßig an Qualitätssicherungsmaßnahmen, sogenannten Ringversuchen, teilzunehmen. Die teilnahmepflichtigen Ringversuche werden jeweils zu Beginn des Jahres von der LUBW bekannt gegeben.


Rechtsgrundlage:

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