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Gewerblicher Güterkraftverkehr

Sie wollen gewerbsmäßig Transporte mit Fahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Hierfür benötigen Sie eine Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) oder eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis. Sowohl die Lizenz als auch die Erlaubnis werden für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Die Lizenz ist nach Ablauf erneut zu beantragen und gilt wiederum nur für fünf Jahre. Die Erlaubnis hingegen kann nach der neuerlichen Beantragung unbefristet erteilt werden. Allerdings ist alle fünf Jahre zu überprüfen, ob die Berufszugangsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.

Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. Solange Sie nicht die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) oder nationale Erlaubnis tatsächlich erteilt bekommen haben, dürfen Sie keine Transporte durchführen. Eine häufig erbetene "vorläufige Genehmigung" sieht das Güterkraftverkehrsgesetz nicht vor.

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass mindestens alle fünf Jahre geprüft wird, ob die zu erfüllenden Voraussetzungen noch vorliegen. Erforderlichenfalls sind alle Unterlagen erneut zu beschaffen.

Hinweis: Nicht zum gewerblichen Güterkraftverkehr gehört der Werkverkehr. Er bedarf keiner Erlaubnis. Nach den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes ist Werkverkehr jede Beförderung von Gütern für eigene Zwecke, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Wesentlich ist vor allem, dass der Transport der Güter (die Sie z.B. selbst verbrauchen, selbst hergestellt haben oder weiterverarbeiten wollen) oder die Auslieferung selbst hergestellter oder weiterverarbeiteter Güter nur eine Hilfstätigkeit für Ihr Unternehmen ist. Sofern Sie Werkverkehr betreiben, unterliegen Sie allerdings einer Meldepflicht beim Bundesamt für Güterverkehr.


Zuständig:

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt


Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit
    Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers und gegebenenfalls der zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind unter anderem Erkenntnisse aus dem Bundeszentralregister, dem Gewerbezentralregister sowie dem Verkehrszentralregister verwertbar.
  • Nachweis der fachlichen Eignung
    Der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person muss fachlich geeignet sein. Dies kann nachgewiesen werden durch:
    • eine Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK)
      Vorzulegen ist das Prüfungszeugnis.
    • eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt – dabei darf das Ende dieser Tätigkeit nicht länger als zwei Jahre zurückliegen
      Eine entsprechende Fachkundebescheinigung wird von der IHK ausgestellt.
    • eine anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (z.B. zum Speditionskaufmann)
      In diesem Fall ist ein Zeugnis der Abschlussprüfung vorzulegen.
    Falls die fachlich geeignete Person nicht selbst der Inhaber des Unternehmens ist, ist der Anstellungsvertrag für diese zur Führung der Geschäfte bestellte Person vorzulegen.
  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
    Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird nachgewiesen durch das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens. Die Höhe bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge. Für das erste Fahrzeug ist Eigenkapital in Höhe von 9.000 Euro, für jedes weitere Fahrzeug ein Betrag von 5.000 Euro nachzuweisen. Anhänger oder Sattelauflieger gelten jeweils als Fahrzeug. Der Nachweis ist auch bei ausschließlichem Einsatz von Mietfahrzeugen zu führen. Ebenso ist durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen nachzuweisen, dass keine Rückstände bei Steuerzahlungen oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen.

Hinweis: Die Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls die Zusatzbescheinigung (über die Reserven) dürfen nur von den dazu ermächtigten Stellen (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Kreditinstitute) ausgestellt werden. Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als zwölf Monate sein.


Ablauf:

Nach der Antragstellung mit den vollständigen Unterlagen werden von der zuständigen Stelle dem Bundesamt für Güterverkehr, der Industrie- und Handelskammer, der zuständigen Fachgewerkschaft und dem Verband des Verkehrsgewerbes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen kann abschließend über den Antrag entschieden werden.

Tipp: Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere die Einholung der Führungszeugnisse und Gewerbezentralregisterauszüge am längsten dauert. Sie sollten diese Unterlagen daher als Erstes bei Ihrer Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde beantragen. Den Auszug aus dem Verkehrszentralregister erhalten Sie kostenlos vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. Die übrigen Nachweise können auch nach Abgabe des Antrags noch nachgereicht werden, müssen aber für eine endgültige Entscheidung über den Antrag ausnahmslos vorliegen.




Unterlagen:

  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister
  • Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
  • Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags und der Gesellschafterliste
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung bei juristischen Personen
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung
    Die Bescheinigung benötigen Sie von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmer versichern oder versichert haben sowie gegebenenfalls für sich selbst, sofern Sie freiwillig/privat versichert sind oder waren.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft
  • Nachweis der fachlichen Eignung
  • Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung
  • wird eine andere Person zur Führung der Geschäfte bestellt, sind für diese vorzulegen:
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auszug aus dem Verkehrszentralregister
    • Nachweis der fachlichen Eignung und
    • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis/Anstellungsvertrag

Hinweis: Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls der Zusatzbescheinigung darf nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und Auszug aus dem Verkehrszentralregister dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Ebenso dürfen die Stichtage der Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu diesem Zeitpunkt nicht länger als drei Monate zurückliegen.


Kosten:

  • Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz): 120 bis 320 Euro
  • Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr: 120 bis 320 Euro

Weitere Aufwendungen entstehen für die Auskunft aus den Registern und für die Erstellung der sonstigen Nachweise.

Hinweis: Für die in den Fahrzeugen mitzuführenden beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) beziehungsweise Ausfertigungen der Erlaubnis entstehen weitere Gebühren.


Sonstiges:

Schweizverkehr
Wenn Sie im Rahmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs in die Schweiz oder durch die Schweiz fahren wollen, benötigen Sie seit dem 1. Januar 2005 nur noch eine gültige Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz).


Rechtsgrundlage:

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