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Strafantrag

Als Opfer haben Sie die Möglichkeit, durch einen Strafantrag zu veranlassen, dass eine Person für eine Tat strafrechtlich verfolgt wird. Im Gegensatz zu einer bloßen Anzeige einer Straftat, die sich lediglich in der Mitteilung eines strafrechtlich bedeutsamen Sachverhalts erschöpft, bringt der Strafantrag Ihren ausdrücklichen Wunsch zum Ausdruck, dass Sie die Strafverfolgung wünschen.

Einen Strafantrag können Sie stellen, wenn Sie von einer Straftat selbst betroffen sind und bestimmte Fristen einhalten. Ein solcher Antrag ist allerdings nur bei sogenannten "Antragsdelikten" möglich. Antragsdelikte sind beispielsweise Hausfriedensbruch, Körperverletzung oder Beleidigung, also Straftaten, die in erster Linie Sie persönlich und nicht die Allgemeinheit betreffen.

Hinweis: Wenn Sie bei der Polizei eine Anzeige erstatten, werden Sie in den Fällen, in denen Sie eine ausdrückliche schriftliche Erklärung (Strafantrag) abgeben müssen, damit die Straftat überhaupt verfolgt werden kann, auf diese Notwendigkeit hingewiesen.

Einige sogenannte "Antragsdelikte" (z.B. Körperverletzung oder Sachbeschädigung) können aber auch ohne Strafantrag und sogar gegen den Willen des Opfers verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafverfolgung "wegen besonderen öffentlichen Interesses" von Amts wegen für geboten hält.


Zuständig:

die Polizei, Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht


Voraussetzung:

Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, kann diesen grundsätzlich nur der Antragsberechtigte stellen. Dies ist in der Regel der Verletzte.


Ablauf:

Der Strafantrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Die mündliche Anzeige beziehungsweise der Antrag muss beurkundet werden.

Achtung: Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag möglich ist, muss der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben oder schriftlich gestellt werden. Bei einer anderen Behörde (in der Regel ist dies die Polizei) kann der Antrag ausschließlich schriftlich gestellt werden. Die Polizei hält hierfür die entsprechenden Formulare bereit.

Wird der Strafantrag nicht weiter verfolgt, erhalten Sie einen Bescheid, in dem die Gründe für die Einstellung des Verfahrens angegeben werden. Als Opfer haben Sie die Möglichkeit, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft anzufechten.

Hinweis: Im Strafprozess treten Sie als Zeuge (Opferzeuge) auf, nicht als Kläger.


Unterlagen:

Sie müssen Ihre vollständigen Personalien angeben:

  • Vor- und Familienname (eventuell auch Geburtsname)
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Anschrift

Tipp: Am besten legen Sie hierfür Ihren Personalausweis vor.


Frist:

Bei Straftaten, die nur auf Antrag verfolgbar sind, müssen Sie den Strafantrag innerhalb von drei Monaten stellen.

Die dreimonatige Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem Sie von der Tat und dem Täter zum ersten Mal erfahren haben.


Rechtsgrundlage:

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