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Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis

Das Schuldnerverzeichnis dient dazu, den redlichen Geschäftsverkehr vor nicht kreditwürdigen Schuldnern zu schützen. Deshalb kann grundsätzlich jeder Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis erhalten. Im Schuldnerverzeichnis werden vom Amtsgericht alle Personen erfasst,

  • die eine eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögensverhältnisse (früher Offenbarungseid genannt) abgegeben haben oder
  • gegen die ein Haftbefehl erlassen worden ist, weil sie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unbefugt verweigert haben.

Die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis erfolgt durch das Gericht nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder nach Anordnung der Haft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis erfolgt nach Ablauf von drei Jahren von Amts wegen, das heißt der Schuldner muss keinen Antrag auf Löschung stellen. Die Löschung kann vorzeitig erfolgen, wenn die Schulden getilgt sind.

Jeder kann auf Antrag Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis erhalten, wenn er darlegt, dass die personenbezogenen Informationen für einen der in der Zivilprozessordnung festgelegten Zwecke verwendet werden sollen (siehe unter Voraussetzungen).

Kammern (z.B. Industrie- und Handels- oder Handwerkskammern) oder Handels- und Wirtschaftsauskunfteien können Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis beziehen und an ihre Mitglieder weitergeben.


Zuständig:

für die Auskunft: das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk die betreffende Person wohnt

Hinweis: Wohnte die Person zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder des Erlasses des Haftbefehls im Bezirks eines anderen Gerichts, ist die Eintragung unter Umständen nur im dortigen Schuldnerverzeichnis erfolgt. In diesen Fällen ist zu überlegen, auch das Schuldnerverzeichnis am Amtsgericht des ehemaligen Wohnorts um Auskunft zu ersuchen.


Voraussetzung:

Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen nur verwendet werden

  • für Zwecke der Zwangsvollstreckung,
  • um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen,
  • um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen oder
  • um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen oder
  • soweit dies zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

Hinweis: Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind.


Ablauf:

Sie müssen einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen. Der Antrag kann formlos schriftlich (z.B. per Fax, per Brief) oder mündlich (z.B. durch Vorsprache bei der Behörde) gestellt werden. Eine telefonische Antragstellung ist zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, sie kann aber im Einzelfall scheitern, wenn eine ordnungsgemäße Darlegung des Verwendungszwecks auf diese Weise nicht möglich ist.

Der Antrag muss eine Darlegung des Verwendungszwecks enthalten, das heißt Sie müssen erklären, wofür Sie diese Auskunft benötigen.

Außerdem müssen Sie die genauen Daten der Person nennen, über die Sie die Auskunft erhalten wollen, insbesondere den genauen Namen und die Adresse, damit die Person eindeutig identifiziert werden kann.

Ist der Antrag zulässig, erhalten Sie Auskunft darüber, ob die betreffende Person im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Besteht eine Eintragung, wird mitgeteilt, ob eine eidesstattliche Versicherung abgegeben oder ob ein Haftbefehl erlassen wurde. Daneben wird das Aktenzeichen und das Datum der Entscheidung mitgeteilt.


Unterlagen:

Wenn Unterlagen vorhanden sind, wie beispielsweise ein Urteil, in dem eine Forderung gegen die betreffende Person tituliert wurde, sollten diese vorgelegt werden.


Rechtsgrundlage:

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