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Pflegegeld - Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege

Für Kinder und Jugendliche, die außerhalb ihrer Familie in Vollzeitpflege betreut werden, wird der Unterhalt vom Jugendamt in Form von "Pflegegeld" an die Pflegeeltern ausgezahlt.

Für Kinder und Jugendliche, die gänzlich außerhalb ihrer Familie betreut werden, erfolgt die Zahlung in monatlichen Pauschalbeträgen, die nach dem Alter des Kindes gestaffelt sind und sich folgendermaßen zusammensetzen:

  • Kosten für den Sachaufwand: Dieser deckt den regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf des Kindes (Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung, sonstige Bedürfnisse).
  • Kosten der Pflege und Erziehung: Diese decken das Erziehungsangebot der Pflegepersonen und konkrete Ausgaben der Erziehung (z.B. Ausgaben für die Begleitung des Pflegekindes zu Therapiestunden).
  • Das Pflegegeld umfasst auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer (privaten) Unfallversicherung der Pflegepersonen.
  • Beitrag zur Alterssicherung: Den Pflegepersonen wird die Hälfte der Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung rückerstattet (in der Regel 39 Euro). Diese Aufwendungen müssen sie jedoch jederzeit nachweisen können.
  • Zusätzlich zu den monatlichen Pauschalbeträgen können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse für die Erstausstattung einer Pflegestelle, für wichtige persönliche Anlässe im Leben des Kindes oder für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes geleistet werden.

Achtung: Befindet sich das Kind in Pflege bei einer ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Person (z.B. Großeltern), kann der Pauschalbetrag gekürzt werden.

Die folgenden Pauschalbeträge werden empfohlen (seit 1. Juli 2009):

  • Für Kinder von 0 bis unter 6 Jahren: 723 Euro
  • Für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren: 797 Euro
  • Für Kinder und Jugendliche von 12 bis unter 18 Jahren: 878 Euro

Achtung: In Baden-Württemberg wird das Pflegegeld durch die Jugendämter festgesetzt. Im Einzelfall können andere Beträge gezahlt werden (beispielsweise wird der Beitrag zur Unfallversicherung nur einmal gezahlt, wenn eine Person mehrere Kinder betreut). Die Eltern werden für die Deckung der Kosten der Vollzeitpflege herangezogen.




Zuständig:

das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Die Städte Konstanz, Rastatt, Villingen-Schwenningen und Weinheim nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.


Voraussetzung:

Der junge Mensch erhält eine der folgenden Hilfen:

  • Vollzeitpflege
  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, sofern diese von Pflegepersonen erbracht wird
  • Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung


Ablauf:

In der Regel ist kein eigener Antrag notwendig, die Pflegegeldbewilligung erfolgt im Rahmen der Bewilligung der Vollzeitpflege.


Unterlagen:

Das Jugendamt kann Einkommensnachweise und Nachweise über laufende Ausgaben von den Eltern verlangen, um zu berechnen, in welcher Höhe sie an den Unterhaltsleistungen für ihr Kind beteiligt werden können.


Frist:

Die Unterhaltszahlungen werden geleistet, solange sich das Kind in Vollzeitpflege befindet.


Rechtsgrundlage:

§ 39 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen)

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