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Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten

Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch der Eltern die Ehrenpatenschaft für das siebente Kind einer Familie. Ist der Antrag für das Kind unterblieben, kann er auch für ein später geborenes Kind der Familie gestellt werden.

Die Ehrenpatenschaft wird in einer Familie nur einmal übernommen.

Sie hat in erster Linie symbolischen Charakter und ist mit der Taufpatenschaft nicht zu vergleichen. Der Bundespräsident bringt mit der Übernahme der Ehrenpatenschaft die besondere fürsorgende Verpflichtung unseres Staates für kinderreiche Familien zum Ausdruck. Das Patenkind erhält eine Patenschaftsurkunde und als Patengeschenk eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 500 Euro.

Bei Mehrlingsgeburten wird die Ehrenpatenschaft für alle Kinder übernommen, die gemeinsam mit dem siebenten Kind zur Welt gekommen sind.


Zuständig:

die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes


Voraussetzung:

  • Das Patenkind muss Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein.
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder zur Familie zählen, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen.

Hinweis: Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.


Ablauf:

Der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft ist bei Ihrer Gemeinde-/Stadtverwaltung zu stellen. Die Kommunalverwaltung prüft im Zuge der Antragstellung die Lebensverhältnisse der Familie und leitet den Antrag an das Bundesverwaltungsamt in Köln weiter.

Der Bundespräsident stellt nach Prüfung der Voraussetzungen eine Urkunde über die Annahme der Ehrenpatenschaft aus. Diese wird den Eltern, zusammen mit dem Patengeschenk, von einem Repräsentanten Ihrer Gemeinde/Stadt ausgehändigt.

Der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten steht Ihnen auf den Internetseiten des Bundesverwaltungsamtes zur Verfügung.


Unterlagen:

  • Familienstammbuch
  • Geburtsurkunden der Kinder


Frist:

Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes zu stellen.

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