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Grunderwerbsteuer

Grundsätzlich unterliegt jeder Erwerbsvorgang, der ein unbebautes oder bebautes Grundstück betrifft (Grundstückskauf), der Grunderwerbsteuer. Von der Grunderwerbsteuer erfasst werden aber auch andere Rechtsvorgänge, durch die sich die Rechtsmacht über ein Grundstück ändert (z.B. Einräumung der Verwertungsbefugnis, Übertragung von Anteilen an Gesellschaften mit Grundbesitz).


Zuständig:

das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet


Voraussetzung:

Erwerb eines unbebauten oder bebauten Grundstückes beziehungsweise Verwirklichung eines sonstigen, die Rechtsmacht über ein Grundstück betreffenden Tatbestandes.

Es gibt jedoch Steuerbefreiungen. Keine Grunderwerbsteuer fällt an, wenn Sie ein unbebautes oder bebautes Grundstück

  • erben oder geschenkt bekommen,
  • Ihrem Ehepartner beziehungsweise Ihrem eingetragenen Lebenspartner (oder im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung Ihrem früheren Ehegatten beziehungsweise Ihrem früheren eingetragenen Lebenspartner) abkaufen,
  • von den Großeltern, Eltern, Kindern (auch Stiefkindern) oder Enkeln erwerben (diesen Verwandten in gerader Linie stehen ihre Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner gleich),
  • im Rahmen der Teilung eines Nachlasses als Miterbe erhalten (den Miterben stehen ihre Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner gleich) oder
  • kaufen und der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 2.500 Euro nicht übersteigt.


Ablauf:

Die Grunderwerbsteuer entsteht mit dem Abschluss des Kaufvertrages und wird vom Finanzamt festgesetzt.


Kosten:

Die Grunderwerbsteuer fällt beim Erwerb eines Grundstücks an. Der Steuersatz beträgt 3,5 Prozent. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der Kaufpreis für das unbebaute, bebaute oder noch zu bebauende Grundstück einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. In Sonderfällen wird die Steuer nach dem Grundbesitzwert bemessen (z.B. bei der Übertragung von Anteilen an Gesellschaften mit Grundbesitz).


Sonstiges:

Der Erwerb eines Grundstücks darf erst dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorliegt, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen (sogenannte "Unbedenklichkeitsbescheinigung").


Rechtsgrundlage:

Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

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