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Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft

Als Betreiber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes müssen Sie kein Gewerbe anmelden. Sie müssen die Aufnahme der selbstständigen land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit aber bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung anzeigen.

Zuständig:

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Gebiet der Sitz Ihres Land- oder Forstwirtschaftsbetriebes liegt

Voraussetzung:

Vorliegen einer Erwerbstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Einkommensteuergesetz (EStG). Dazu gehören unter anderem:
- Landwirtschaft
- Forstwirtschaft
- Weinbau
- Gartenbau
- im begrenzten Umfang Tierzucht und Tierhaltung
- Jagd (im Zusammenhang mit einem Land-/Forstwirtschaftsbetrieb)
- land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb

Ablauf:

Die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft müssen Sie der zuständigen Stelle schriftlich mitteilen. Diese informiert Ihr zuständiges Finanzamt über die Aufnahme der Erwerbstätigkeit.
Vom Finanzamt erhalten Sie einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Sie können diesen auch herunterladen. Den Fragebogen schicken Sie ausgefüllt und unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an das Finanzamt zurück.

Unterlagen:

Nachweis der beruflichen Tätigkeit und der Gründung (bitte gegebenenfalls Verträge beifügen)
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Finanzamt, ob in Ihrem Fall weitere Nachweise und Unterlagen erforderlich sind.

Frist:

Die Anzeige muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Rechtsgrundlage:

§ 13 Einkommensteuergesetz (EStG) (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft)
§ 138 Abgabenordnung (AO) (Anzeigen über die Erwerbstätigkeit)
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