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Anzeigepflicht bei Fahrzeugverkauf

Wenn Sie Ihr Fahrzeug verkaufen, müssen Sie die Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, davon umgehend in Kenntnis setzen.

Sollten Sie Ihr Fahrzeug ins Ausland verkaufen, ist es ratsam, es vor dem Verkauf abzumelden, damit Ihre Halterpflichten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer) beendet sind. Ihre Zulassungsbehörde ist in der Regel nicht in der Lage, im Ausland Zwangsmaßnahmen zur Abmeldung einzuleiten, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht auf seinen Namen zulässt.


Zuständig:

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk das Fahrzeug zugelassen war

Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt


Ablauf:

Sie sind verpflichtet, der Zulassungsbehörde, in deren Bezirk das Fahrzeug zugelassen war, den Fahrzeugverkauf unverzüglich schriftlich oder persönlich mitzuteilen. Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Anzeigeformular zum Download zur Verfügung.

Hinweis: Wichtig ist, dass der Käufer den Empfang aller für die Zulassung erforderlichen Unterlagen bestätigt. Hierzu gehören auch die amtlichen Kennzeichen.

Beachten Sie, dass Sie auch noch nach dem Verkauf der bei der Zulassungsbehörde eingetragene Halter sind. Dies gilt so lange, bis Ihr Fahrzeug abgemeldet oder umgeschrieben wurde.


Unterlagen:

Die Mitteilung an die Zulassungsbehörde muss enthalten:

  • Name und Anschrift des Käufers
  • Empfangsbestätigung des Käufers über die Aushändigung der Fahrzeugunterlagen (insbesondere Zulassungsbescheinigung Teil I und II (früher: Fahrzeugschein und -brief) und amtliche Kennzeichen)


Frist:

Die Veräußerung eines Fahrzeugs muss der Zulassungsbehörde unverzüglich angezeigt werden.


Kosten:

Es fallen keine Gebühren an.


Rechtsgrundlage:

§ 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Mitteilungspflichten bei Änderungen)

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