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Beschwerde über Schall- oder Geruchsemissionen von Industrieanlagen

Im Umfeld industrieller Anlagen können Schall- und Geruchsemissionen bei Anwohnern zu Beschwerden führen. Informationen über die Anlagen und die mögliche Abhilfe können bei den zuständigen Überwachungsbehörden erfragt werden.


Zuständig:

für kleinere und mittlere Gewerbe- und Industrieanlagen,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Bei Großanlagen, die im Rahmen eines öffentlichen Verfahrens genehmigt werden (z.B. Chemieanlagen, Müllverbrennungsanlagen), liegt die Zuständigkeit bei den Regierungspräsidien.


Ablauf:

Sie können sich telefonisch oder schriftlich an das jeweilige Landratsamt, die Stadtverwaltung des Stadtkreises oder an das Regierungspräsidium wenden. Diese Stellen geben Ihnen Informationen über die geltenden gesetzlichen Regelungen zum Schutz vor Lärm oder Gerüchen.

Der Eingang der Beschwerde wird durch die Behörde im Regelfall bestätigt (Ausnahme: telefonisch eingehende Beschwerden) und nach einer Bearbeitungszeit, die von der Schwierigkeit der von der Behörde durchzuführenden Nachforschungen abhängt, mündlich oder schriftlich beantwortet. Ist die Behörde selbst nicht für diesen Betrieb zuständig, teilt sie es Ihnen mit und übermittelt die Beschwerde an die zuständige Stelle.


Unterlagen:

Für Beschwerden sind keine Unterlagen oder Dokumente vorgeschrieben. Es reicht, wenn Sie sich telefonisch oder schriftlich (formlos oder auch per E-Mail an die Poststelle der Behörde) in Verbindung setzen.

Bei konkreten Beschwerden über einzelne Firmen wird die Bearbeitung der Beschwerde allerdings erleichtert, wenn Ihnen der Name des Betriebes bekannt ist und wenn bereits konkrete Informationen über die Zeiten und die Art der möglichen Belästigung vorliegen (z.B. "Es riecht wie ... .", "Es ist immer gegen ... Uhr besonders laut."). Je konkreter die Beschwerde beschrieben wird, desto einfacher und schneller gelingt es, bei den jeweiligen Betrieben zu ermitteln.

Hinweis: Die Bearbeitung von Beschwerden ist umso besser möglich, je zeitnaher die Beschwerde bei der Behörde eingeht. Es ist so leichter festzustellen, ob eine Anlage eine Störung hatte oder welche besonderen Stoffe gerade zu diesem Zeitpunkt verarbeitet wurden.


Kosten:

Die Bearbeitung von Beschwerden erfolgt zumeist kostenlos. Entstehen bei den Ermittlungen nicht nur geringfügige Kosten, können Verwaltungsgebühren erhoben werden. Darüber werden Sie von der zuständigen Behörde informiert.


Rechtsgrundlage:

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