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Berufsförderung für Soldaten

Der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr unterstützt Wehrdienstleistende und Soldaten auf Zeit bei der Rückkehr in ihren Zivilberuf beziehungsweise hilft ihnen, etwaige für einen Wunschberuf erforderliche Kenntnisse bereits während des Wehrdienstes zu erwerben.

Grundlage der Leistungen des Berufsförderungsdienstes ist eine ausführliche Beratung zu schulischer und beruflicher Bildung, auf die jeder Wehrdienstleistende Anspruch hat und die eine Voraussetzung für die Gewährung von Förderungen ist.

Zum Zweck der beruflichen Aus- und Weiterbildung können Sie nicht nur vom Dienst freigestellt werden, die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen wird auf Antrag auch finanziell bis zu einem Höchstbetrag unterstützt.

Sie können beispielweise folgende Arten von Weiterbildungsmaßnahmen besuchen:

  • interne Bildungsmaßnahmen aus dem Angebot des Berufsförderungsdienstes
  • externe Bildungsmaßnahmen, falls es im Angebot des Berufsförderungsdienstes keine passenden Lehrgänge gibt beziehungsweise diese bereits ausgebucht sind oder abgesagt wurden
  • nachrangig auch Fernunterricht oder Fernstudien
  • Eingliederungsmaßnahmen:
    • berufliche Orientierungs- und Berufsvorbereitungsmaßnahmen
    • Bewerbertrainingsprogramme
  • unter bestimmten Voraussetzungen der Besuch einer Bundeswehrfachschule am Ende des Wehrdienstes

Hinweis: Maßnahmen, die dem Freizeitbereich oder der Persönlichkeitsbildung zugeordnet werden, können nicht gefördert werden.


Zuständig:

für Baden-Württemberg nehmen die Kreiswehrersatzämter Karlsruhe und Ulm die Aufgabe des Berufsförderungsdienstes wahr

Hinweis: Grundwehrdienstleistende (GWDL) und freiwillig länger Wehrdienst Leistende (FWDL) werden durch das für den Standort des Soldaten zuständige Standortteam des Berufsförderungsdienstes beraten.


Ablauf:

Wenn Sie die verpflichtende Beratung durch den Berufsförderungsdienst absolviert haben, füllen Sie das Antragsformular aus und reichen es mit den erforderlichen Unterlagen dort ein.

Achten Sie darauf, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, damit der Berufsförderungsdienst noch vor Beginn der Maßnahme über die Förderungsfähigkeit entscheiden kann.

Wird Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.

Welche Maßnahmen gefördert werden, hängt auch vom Rang des einzelnen Soldaten ab (z.B. ob Wehrdienstleistender oder Zeitsoldat). Details darüber, welche Maßnahmen in Ihrem Fall möglich sind und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, finden Sie in den Merkblättern des Berufsförderungsdienstes.


Unterlagen:

Für Maßnahmen, die während der Wehrzeit stattfinden, benötigen Sie eine Bestätigung des Einheitsführers, dass keine dienstlichen Gründe gegen eine Teilnahme an der beantragten Maßnahme sprechen.

Welche Unterlagen im Einzelfall noch erforderlich sein können, entnehmen Sie bitte den Antragsformularen beziehungsweise werden darüber im Beratungsgespräch informiert.


Frist:

Grundsätzlich gilt, dass Sie Maßnahmen so früh wie möglich beantragen sollten, damit der Berufsförderungsdienst noch vor Beginn der Maßnahme über die Bewilligung entscheiden kann. Über etwaige genaue Fristen informiert Sie der Berufsförderungsdienst im Beratungsgespräch. Eine Bewilligung vor Beginn der Maßnahme ist erforderlich.


Kosten:

Der Berufsförderungsdienst übernimmt Lehrgangsgebühren, Kosten für Lehrmittel und eventuelle Prüfungsgebühren.

Bei internen Maßnahmen werden die vollen Kosten übernommen.

Wenn Sie an externen Bildungsmaßnahmen teilnehmen, müssen Sie die Kosten dafür zunächst selbst tragen. Nach Abschluss der Bildungsmaßnahme reichen Sie die Originalrechnung und die Teilnahmebestätigung (notwendig ist eine Teilnahme an mindestens 80 Prozent der vorgesehenen Gesamtstunden und den vorgesehenen Prüfungen) beim Berufsförderungsdienst ein und erhalten die Kosten rückerstattet.

Bei externen Maßnahmen für GWDL und FWDL werden die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 665 Euro erstattet. Für Zeitsoldaten und Berufsoffiziere im fliegerischen Dienst mit besonderer Altersgrenze richtet sich der Höchstbetrag nach der Dauer ihrer Verpflichtungszeit.

Fahrtkosten für dienstzeitbegleitende Maßnahmen werden sowohl für Zeitsoldaten als auch für GWDL und FWDL nicht übernommen.


Rechtsgrundlage:

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