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Ausschlagung der Erbschaft

Sind Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags Erbe oder Miterbe, müssen Sie sich überlegen, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Hierbei sind vor allem Haftungsfragen abzuwägen. Haben Sie sich entschlossen, die Erbschaft nicht anzunehmen, müssen Sie in der Regel innerhalb von sechs Wochen die Ausschlagung der Erbschaft erklären.


Zuständig:

für die Entgegennahme und Protokollierung der Ausschlagungserklärung: das Notariat, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte


Ablauf:

Die Ausschlagung der Erbschaft müssen Sie gegenüber dem zuständigen Notariat erklären. Dies können Sie dort entweder zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form tun. Ein formloser Brief an das Notariat genügt nicht.


Unterlagen:


Frist:

Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie Kenntnis von dem Anfall und dem Berufungsgrund der Erbschaft erlangt haben. Berufungsgrund kann die gesetzliche Erbfolge oder eine letztwillige Verfügung sein.

Ist der Erbe durch eine letztwillige Verfügung berufen, beginnt die Frist aber nicht vor der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Notariat als Nachlassgericht.

Hinweis: Wenn der Erblasser allerdings seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat, beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate.




Kosten:

Für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung wird ein Viertel der vollen Gebühr aus dem Gegenstandswert der ausgeschlagenen Erbschaft (nach Abzug der Schulden) erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 10 Euro.


Rechtsgrundlage:

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