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Ausnahmegenehmigung von den Fahrverboten in Umweltzonen

Zur Verbesserung der Luftqualität haben verschiedene Städte und Gemeinden Umweltzonen eingerichtet. In den Umweltzonen in Baden-Württemberg dürfen nur noch Fahrzeuge mit Plaketten fahren, die für die jeweilige Umweltzone freigegeben sind. Fahrzeuge ohne Plakette dürfen wegen ihrer besonders hohen Emissionen grundsätzlich nicht in Umweltzonen fahren.

Fahrten in Umweltzonen, für die ein Fahrverbot besteht, sind nur dann zulässig, wenn für sie eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde oder in der Umweltzone bestimmte Fahrten allgemein vom Fahrverbot ausgenommen sind.

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

Die im Anhang 3 zu § 2 Abs. 3 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (35. BImSchV) gelisteten Fahrzeuge bedürfen weder einer Feinstaubplakette noch einer Ausnahmegenehmigung, um in eine Umweltzone einzufahren. Darunter fallen beispielsweise:

  • Fahrzeuge schwerbehinderter Menschen mit dem Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" in ihrem Schwerbehindertenausweis
  • Krankenwagen und entsprechend gekennzeichnete Arztwagen
  • Oldtimer mit H-Kennzeichen


Zuständig:

die untere Verwaltungsbehörde

Untere Verwaltungsbehörde ist, je nach Ort, für den Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Achtung: Beachten Sie, dass Sie nur dann zu einer zuständigen Dienststelle gelangen, wenn für den eingegebenen Ort oder den Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde auch eine Umweltzone eingerichtet ist.


Voraussetzung:

Nach dem landesweiten Ausnahmekonzept gilt zunächst der Grundsatz "Nachrüstung vor Ausnahme". Für Halter von Fahrzeugen ohne Plakette kann von dieser allgemeinen Voraussetzung nur abgesehen werden, wenn

  • das Fahrzeug vor dem 1. November 2007 auf den Halter zugelassen wurde und
  • technisch nicht nachgerüstet werden kann oder
  • die Kosten für eine Nachrüstung den Wert des Autos übersteigen.

Hinweis: Für Fahrzeuge mit roter oder gelber Plakette gilt als Stichtag für die Zulassung auf den Fahrzeughalter der 1. Januar 2010.

Wenn ein Fahrzeug nicht nachgerüstet werden, kann für folgende Fahrten eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden:

  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, insbesondere die Belieferung des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie von Wochen- und Sondermärkten
  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, insbesondere zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich Wasser-, Gas- und Elektroschäden und für soziale und pflegerische Hilfsdienste
  • Fahrten mit Spezialfahrzeugen (z.B. Kräne, Schwerlasttransporter und spezielle Zugmaschinen von Schaustellern)
  • Fahrten mit Personenkraftwagen mit geregeltem Katalysator und den Schlüsselnummern 04, 09 und 11
  • Fahrten in wichtigen Einzelfällen, etwa für notwendige Arztbesuche (z.B. von Dialysepatienten), Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den ÖPNV ausweichen können, Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- oder Produktionsprozessen oder Einzelfahrten aus speziellen Anlässen

Eine erteilte Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel auch für alle anderen Umweltzonen in Baden-Württemberg. Als Nachweis müssen Sie die erteilte Ausnahmegenehmigung bei Fahrten in baden-württembergischen Umweltzonen immer mitführen.

Hinweis: Von den Fahrverboten in Umweltzonen sind Prüfungs-, Probe-, oder Überführungsfahrten mit Kurzkennzeichen, mit rotem Kennzeichen oder mit Ausfuhrkennzeichen allgemein ausgenommen. Für solche Fahrten muss daher keine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.


Ablauf:

Zunächst sollten Sie klären lassen, ob eine Nachrüstung technisch machbar ist. Sollte dies nicht möglich sein, beispielsweise weil es kein für Ihr Fahrzeug passendes System gibt, müssen Sie sich die technische Nichtnachrüstbarkeit von einer technischen Überwachungsorganisation oder von einer anderen dafür anerkannten Stelle bestätigen lassen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Einbau eines entsprechenden Systems teurer würde als Ihr Fahrzeug noch wert ist.

Hinweis: Wenn Ihr Fahrzeug vor 1971 erstmals zugelassen wurde, müssen Sie sich dies nicht gesondert bestätigen lassen. Als Nachweis sind hier die Fahrzeugpapiere ausreichend.

Zusätzlich zur technischen Nichtnachrüstbarkeit beziehungsweise der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit müssen Sie prüfen, wofür Sie eine Ausnahme benötigen.

Eine Ausnahme erhalten Sie nur, wenn der Zweck den in der 35. BImSchV festgelegten Voraussetzungen für eine Ausnahme entspricht (z.B. Arztbesuche, die zwingend mit dem Auto erfolgen müssen).

Besondere Regelungen können unter Umständen für Gewerbetreibende infrage kommen. Wenn diese nachweisen, dass eine Nachrüstung oder der Kauf neuer Fahrzeuge ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen würde, können sie beantragen, dass sie gegebenenfalls ihre Fahrzeuge nicht oder erst nach einer gewissen Zeit nachrüsten müssen.

Die Einzelausnahmegenehmigung kann bei der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde beantragt werden.

Hinweis: Eine einmal erteilte Ausnahmegenehmigung ist in ganz Baden-Württemberg gültig, soweit der Fahrtzweck auch in der anderen Umweltzone vorliegt.


Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (bei neueren Kfz) beziehungsweise Fahrzeugschein (bei älteren Kfz)
  • Bestätigung der technischen Nichtnachrüstbarkeit
    Eine Bescheinigung darüber erhalten Sie unter anderem bei AU-Werkstätten oder technischen Überwachungsorganisationen (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP). Diese ist ein Jahr lang gültig, ist jedoch keine Ausnahmegenehmigung.
  • Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer Nachrüstung
    Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer Nachrüstung müssen Sie zunächst bei der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (Landratsamt oder die Stadtverwaltung des Stadtkreises) nachweisen.
  • bei Oldtimern ohne H-Kennzeichen, die älter als 30 Jahre sind: Gutachten nach § 23 StVZO beziehungsweise eine entsprechende Bescheinigung darüber von einer AU-Werkstätte oder technischen Überwachungsorganisation, dass ein solches Gutachten existiert


Frist:

Einzelausnahmegenehmigungen werden für die Dauer von höchstens einem Jahr erteilt.

Die Verlängerung einer Einzelfallgenehmigung ist möglich, sofern die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.


Kosten:

Je nach Stadt- oder Landkreis fallen unterschiedlich hohe Gebühren beziehungsweise Kosten an.

Beachten Sie, dass auch für eine Bescheinigung über die Nichtnachrüstbarkeit Ihres Fahrzeugs Kosten anfallen.


Sonstiges:

Ausführliche Informationen zu den Umweltzonen in Baden-Württemberg und zur Ausnahmegenehmigung erhalten Sie im Onlineauftritt des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr.


Rechtsgrundlage:

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