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Umtausch einer ausländischen Fahrerlaubnis

Besitzen Sie einen ausländischen Führerschein und haben Ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland, dürfen Sie – im Umfang Ihrer Berechtigung – in der Bundesrepublik Kraftfahrzeuge führen.

Sobald Sie einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben, ist Ihr Führerschein noch sechs Monate gültig. Ein ordentlicher Wohnsitz wird angenommen, wenn Sie als Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen gewöhnlich (während mindestens 185 Tagen im Jahr) im Inland wohnen. Nach diesen sechs Monaten benötigen Sie für das Führen eines Kraftfahrzeugs eine inländische Fahrerlaubnis.

Hinweis: Auf Antrag kann die Führerscheinstelle die Frist um bis zu sechs Monate verlängern, wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben werden.

Ausnahme: Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) benötigen auch nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland keine deutsche Fahrberechtigung.

Achtung: Sollten Sie Inhaber einer Nicht-EU/EWR-Fahrerlaubnis sein, ist es empfehlenswert, sich bei der Führerscheinstelle über die genauen Modalitäten des Führerscheinumtauschs zu informieren.


Zuständig:

die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes

Führerscheinstelle ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt


Ablauf:

Sie müssen einen Antrag stellen. Das Antragsformular liegt in Ihrem Stadtkreis oder Landratsamt aus beziehungsweise steht Ihnen auch, je nach Angebot Ihrer zuständigen Stelle, zum Download zur Verfügung.


Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bescheinigung über die erstmalige Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland
  • ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
  • ausländischer Führerschein mit Übersetzung (sofern kein EU-/EWR-Führerschein)
    Übersetzungen werden von anerkannten Automobilclubs erstellt.
  • bei zeitgleicher Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder D einschließlich deren Anhänger- und/oder Unterklassen: zusätzlich
    • Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung sowie
    • Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen
  • bei einer Nicht-EU-/EWR-Fahrerlaubnis, die nicht in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung aufgeführt ist, je nach beantragter Klasse: zusätzlich
    • Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
    • Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen beziehungsweise eine Sehtestbescheinigung
    • Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder die Ausbildung in Erster Hilfe
    • Angabe der Fahrschule

Bei einer Nicht-EU-/EWR-Fahrerlaubnis, die nicht in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung aufgeführt ist, müssen Sie außerdem die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung ablegen.

Wenn Sie eine EU-/EWR-Fahrerlaubnis haben, können Sie die inländische Fahrerlaubnis in der Regel unter erleichterten Bedingungen erhalten. Für die Erteilung oder Verlängerung benötigen Sie folgende Nachweise nicht:

  • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
  • Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen/Ausbildung in Erster Hilfe
  • Fahrschulausbildung mit anschließender Befähigungsprüfung

Bei Umtausch mit Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder D einschließlich deren Anhänger- und/oder Unterklassen müssen Sie die körperliche und geistige Eignung nachweisen.

Gleiches gilt für die Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem der in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung aufgeführten Staaten in einer dort aufgeführten Klasse.


Kosten:

Je nach Stadt- oder Landkreis fallen unterschiedlich hohe Gebühren beziehungsweise Kosten an.


Rechtsgrundlage:

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