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Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt

Jeder Sterbefall muss dem Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk der Tod eintrat, angezeigt werden. Der Standesbeamte nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunde aus.


Zuständig:

das Standesamt des Sterbeortes


Voraussetzung:

Zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge:

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
  • die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eingetreten ist
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder aus eigenem Wissen davon Kenntnis hat

Hinweis: Bei Sterbefällen in Kliniken und anderen Anstalten gelten Sonderregelungen.


Ablauf:

Der Sterbefall muss beim Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk er eingetreten ist, grundsätzlich persönlich angezeigt werden. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime zeigen den Sterbefall schriftlich an.

Haben Sie als anzeigepflichtige Person ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung beauftragt, wird dieses die Anzeige für Sie beim Standesamt erledigen.

Ist der Sterbefall in einer öffentlichen Einrichtung (z.B. Krankenhaus, Gefängnis, Alten- und Pflegeheim) eingetreten, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige beim Standesamt verpflichtet.

Liegen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vor, benachrichtigt der Arzt, der den Tod bescheinigt, die Staatsanwaltschaft. Die Ermittlungsbehörde zeigt den Sterbefall beim Standesamt an.


Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass der Person, die den Sterbefall anzeigt
  • Todesbescheinigung des Arztes
    Blatt A und B (nicht vertraulicher Teil) sowie Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) im Umschlag
  • Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung des Verstorbenen (als Nachweis über den letzten Wohnsitz)
  • Personenstandsurkunden des Verstorbenen – nur soweit er nicht bereits in den Personenstandsregistern des bearbeitenden Standesamts geführt wird:
    • Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung
    • wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand: Geburtsurkunde
      In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Übersetzungen ausländischer Urkunden).


Frist:

Der Sterbefall muss dem Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. Hierbei gilt der Samstag nicht als Werktag.


Kosten:

Für die Anzeige des Sterbefalls und seine Beurkundung im Sterberegister fallen keine Gebühren an.

Die im Zusammenhang mit der Anzeige des Sterbefalls erteilten Sterbeurkunden sind gebührenfrei, soweit dies auf Grund von Bundes- oder Landesrecht vorgesehen ist. Für die Bestattung stellt der Standesbeamte dem Anzeigenden gebührenfrei eine Sterbebescheinigung aus.

Sterbeurkunden sowie die für die Verwendung im Ausland vorgesehenen mehrsprachigen Urkunden (z.B. bei Überführung der Leiche in das Ausland) kosten je 12 Euro.


Sonstiges:

Tipp: Eine Vielzahl an Bestattungsunternehmen finden Sie im Bundesverband deutscher Bestatter. Da nicht alle Bestattungsunternehmen Mitglied im Bundesverband sind, finden Sie weitere Unternehmen in Ihrem örtlichen Telefonbuch.


Rechtsgrundlage:

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