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Unterbrechung des Studiums (Beurlaubung)

Möchten Sie aus privaten, gesundheitlichen, finanziellen oder sonstigen Gründen Ihr Studium unterbrechen, muss dies von Ihrer Hochschule genehmigt werden. In der Zeit der Beurlaubung müssen Sie keine Studiengebühren bezahlen.

Voraussetzung hierfür ist, dass Sie den Beurlaubungsantrag vor Beginn der Vorlesungszeit stellen. Bei Krankheit oder anderen schwerwiegenden Gründen kann er auch im laufenden Semester gestellt werden.

Achtung: Eine Rückerstattung der Studiengebühr aufgrund eines Urlaubssemesters ist nur möglich, wenn der Urlaubsantrag vor Vorlesungsbeginn gestellt wurde. Zudem muss ein Rückerstattungsantrag ausgefüllt und bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.

Ein Urlaubssemester, das nach Vorlesungsbeginn beantragt wurde, bleibt zahlungspflichtig und eine Rückzahlung der Studiengebühr kann nicht erfolgen!

Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen. Während eines Urlaubssemesters dürfen grundsätzlich keine Prüfungen abgelegt werden.


Zuständig:

die jeweilige Hochschule


Voraussetzung:

Gründe, die in der Regel zur Genehmigung der Beurlaubung führen:

  • Auslandsstudium
  • Krankheit
  • Leistung von Wehr- oder Zivildienst
  • Pflege oder Versorgung eines Verwandten (Ehegatte, Verwandter in gerader Linie, Verschwägerter ersten Grades)
  • Schwangerschaft, Kindererziehung
  • zu verbüßende Freiheitsstrafe
  • Aufnahme einer praktischen Tätigkeit, die dem Studienziel dient

Sonstige wichtige Gründe können im Gespräch mit der zuständigen Stelle erörtert werden.

Die Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen für die Bewilligung einer Beurlaubung können – abhängig von der Hochschulart und dem Studiengang, den Sie besuchen – unterschiedlich sein. Informationen erhalten Sie im Onlineangebot Ihrer Hochschule oder direkt im Studierendensekretariat oder Studienbüro.


Ablauf:

Die Beurlaubung ist schriftlich bei Ihrer Hochschule zu beantragen. Fügen Sie dem Antrag eine Begründung und gegebenenfalls Nachweise dafür bei. Formblätter erhalten Sie bei der zuständigen Stelle beziehungsweise stehen, je nach Angebot Ihrer Hochschule, zum Download zur Verfügung.

Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid. Ein positiver Bescheid enthält in der Regel den Urlaubsgrund, die Dauer der Beurlaubung und das letzte Semester, zu dem Sie immatrikuliert waren.

Während eines Urlaubssemesters dürfen grundsätzlich keine Prüfungen abgelegt werden. Abweichend davon dürfen beurlaubte Studierende wegen Mutterschutz oder Elternzeit an Lehrveranstaltungen teilnehmen, Studien- und Prüfungsleistungen erbringen und Hochschuleinrichtungen nutzen. Beachten Sie in einem solchen Fall, dass Sie zur Teilnahme an Studien- und Prüfungsleistungen nur auf Ihren Antrag hin angemeldet sind.


Sonstiges:

Für das Urlaubssemester erhalten Sie – wie gewohnt – eine Immatrikulationsbescheinigung. Aus Sicht der Sozialversicherung gelten Sie für die Dauer des Studiensemesters als Student, es sei denn, Sie gehen einer Beschäftigung in einem größeren Umfang als 20 Stunden pro Woche nach.

Finanzielle Förderungen wie BAföG oder Bildungskredit werden für die Dauer des Urlaubssemesters nicht gewährt.

Überprüfen Sie zudem bei Ihrer Kindergeldstelle, ob der Anspruch auf Kindergeld bei einem Urlaubssemester nicht auch verloren geht.


Rechtsgrundlage:

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