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Eintragung und Einsicht in die Denkmalliste

Die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Kulturdenkmale werden in einer Denkmalliste erfasst, die als Arbeitshilfe für alle Beteiligten dient. Die Aufnahme eines Kulturdenkmals in dieser Liste hat deklaratorische Bedeutung, das heißt ein Kulturdenkmal ist bereits geschützt, bevor es in dieser Liste geführt wird.

Aufgeführt wird in der Denkmalliste:

  • Kurzbezeichnung des Kulturdenkmals
  • Lage
  • charakteristische Merkmale (warum das Objekt denkmalwürdig ist)
  • gegebenenfalls der Tag der Eintragung


Zuständig:

die untere Denkmalschutzbehörde

Untere Denkmalschutzbehörde ist, je nach Ort, in dem das Kulturdenkmal liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.


Ablauf:

Ein Kulturdenkmal wird entweder von Amts wegen in die Denkmalliste aufgenommen oder wenn jemand die Eintragung verlangt (z.B. Eigentümer) und es die nötige Denkmaleigenschaft nach dem Denkmalschutzgesetz hat.

In diesem Verfahren wird der Eigentümer angehört und auf die Rechte und Pflichten hingewiesen, die der Besitz eines Kulturdenkmals mit sich bringt.

Die Denkmalliste kann von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt.


Kosten:

Für die Eintragung und die Einsicht in die Denkmalliste werden keine Gebühren erhoben.

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