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Vermisstenanzeige

Wenn ein Verwandter oder ein Freund von Ihnen plötzlich verschwunden ist und Sie befürchten, dass ihm etwas passiert sein könnte, können Sie bei der Polizei eine Vermisstenanzeige aufgeben.


Zuständig:

jede Polizeidienststelle


Voraussetzung:

Damit die Polizei nach einer vermissten Person fahnden kann, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • die vermisste Person hält sich nicht mehr in ihrem gewohnten Lebensumfeld auf
  • ihr Aufenthaltsort ist unbekannt und
  • sie ist vermutlich in Gefahr (z.B. weil sie Opfer einer Straftat geworden sein könnte)

Hinweis: Sind minderjährige oder hilflose Personen (z.B. kranke Menschen) verschwunden, geht die Polizei grundsätzlich von einer Gefahr für Leib oder Leben aus.


Ablauf:

Zunächst müssen Sie eine Vermisstenanzeige bei einer Polizeidienststelle aufgeben.

Wenn möglich, sollte die Anzeigeerstattung bei der Polizeidienststelle erfolgen, in deren Bereich die vermisste Person ihren Wohnsitz oder ihren letzten Aufenthaltsort hatte. Diese ist im Regelfall für die Sachbearbeitung als auch für die Erhebung von Identifizierungsmaterial zuständig.

Beachten Sie, dass die Polizei nach erwachsenen Personen, die im Vollbesitz ihrer geistigen und körperlichen Kräfte sind, erst fahnden kann, wenn sie vermutet, dass diese in Gefahr sein könnten. Andernfalls darf die Polizei keine Suche einleiten, da es grundsätzlich jedem Erwachsenen zusteht, seinen Aufenthaltsort frei zu wählen, ohne Freunde oder Verwandte darüber zu informieren.

Geht die Polizei jedoch von einer Gefahr für Leib oder Leben aus, versucht sie als Erstes festzustellen, wo sich die vermisste Person aufhält. Hat sie den Vermissten gefunden, darf die Polizei den Aufenthaltsort nur mit dessen Zustimmung weitergeben. Will die ehemals vermisste Person nicht, dass jemand erfährt, wo sie sich gerade aufhält, darf die Polizei die Adresse niemandem mitteilen.

Wenn Sie eine minderjährige Person (z.B. Ihr Kind) als vermisst melden, leitet die Polizei sofort die Fahndung ein, da Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre ihren Aufenthaltsort nicht frei wählen dürfen und die Polizei von vorneherein von einer Gefahr für Leib oder Leben ausgeht.

Sobald die Polizei das Kind oder den Jugendlichen gefunden hat, übergibt sie es oder ihn den Eltern beziehungsweise der Person, die das Sorgerecht hat. Sollte dies nicht sofort möglich sein, bringt die Polizei das Kind oder den Jugendlichen zunächst in eine Jugendeinrichtung, bis die Eltern ihr Kind abholen können.

Tipp: Eine genaue Darstellung, wie die Polizei nach vermissten Personen fahndet, können Sie in der Broschüre des Bundeskriminalamts "Die polizeiliche Bearbeitung von Vermisstenfällen in Deutschland" nachlesen.


Unterlagen:

gegebenenfalls aktuelles Foto der vermissten Person

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